§ 42 PStG
Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
| [1. November 2013] | [1. Januar 2009] | 
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| § 42. Erklärungen zur Namensführung von Lebenspartnern | § 42. Erklärungen zur Namensführung von Lebenspartnern | 
| (1) Die Erklärung, durch die | (1) Die Erklärung, durch die | 
| 1. Lebenspartner nach der Begründung der Lebenspartnerschaft einen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen, | 1. Lebenspartner nach der Begründung der Lebenspartnerschaft einen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen, | 
| 2. ein Lebenspartner seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen dem Lebenspartnerschaftsnamen voranstellt oder anfügt oder durch die er diese Erklärung widerruft, | 2. ein Lebenspartner seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen dem Lebenspartnerschaftsnamen voranstellt oder anfügt oder durch die er diese Erklärung widerruft, | 
| 3. ein Lebenspartner seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen wieder annimmt, | 3. ein Lebenspartner seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen wieder annimmt, | 
| 4. Lebenspartner ihren künftig zu führenden Namen gemäß Artikel 17b Abs. 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche wählen, | 4. Lebenspartner ihren künftig zu führenden Namen gemäß Artikel 17b Abs. 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche wählen, | 
| kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. | kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. | 
| (2) [1] Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das die Begründung der Lebenspartnerschaft zu beurkunden hat oder das Lebenspartnerschaftsregister führt, in dem die Lebenspartnerschaft beurkundet ist. [2] Ist die Lebenspartnerschaft nicht in einem deutschen Lebenspartnerschaftsregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. [3] Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. [4] Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 2 und 3 entgegengenommenen Erklärungen. | (2) [1] Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das das Lebenspartnerschaftsregister, in dem die Lebenspartnerschaft beurkundet ist, führt. [2] Ist die Lebenspartnerschaft nicht in einem deutschen Lebenspartnerschaftsregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. [3] Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. [4] Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 2 und 3 entgegengenommenen Erklärungen. | 
| (3) § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt unberührt. | (3) § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt unberührt. | 
    [1. Januar 2009–1. November 2013]
    1§ 42. Erklärungen zur Namensführung von Lebenspartnern. 
        
            (1) Die Erklärung, durch die
            
        - 1. Lebenspartner nach der Begründung der Lebenspartnerschaft einen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen,
 - 2. ein Lebenspartner seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen dem Lebenspartnerschaftsnamen voranstellt oder anfügt oder durch die er diese Erklärung widerruft,
 - 3. ein Lebenspartner seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen wieder annimmt,
 - 4. Lebenspartner ihren künftig zu führenden Namen gemäß Artikel 17b Abs. 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche wählen,
 
            (2) [1] Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das das Lebenspartnerschaftsregister, in dem die Lebenspartnerschaft beurkundet ist, führt. [2] Ist die Lebenspartnerschaft nicht in einem deutschen Lebenspartnerschaftsregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. [3] Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. [4] Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 2 und 3 entgegengenommenen Erklärungen.
        
        (3) § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt unberührt.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2009: Artt. 1, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.