§ 74 PStG. Rechtsverordnungen der Landesregierungen
Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
    [1. November 2017]
    1§ 74. Rechtsverordnungen der Landesregierungen. 
        
            (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
            
        
    
- 1. die Bestellung der Standesbeamten und die fachlichen Anforderungen an diese Personen zu regeln,
 - 2. die Aufbewahrung der Zweitbücher und Sicherungsregister zu regeln,
 - 3. ein zentrales elektronisches Personenstandsregister einzurichten und nähere Bestimmungen zu dessen Führung zu treffen,
 - 4. die Aufbewahrung der Sammelakten zu regeln,
 - 25. die elektronische Erfassung und Fortführung der Übergangsbeurkundungen (§ 75) und Altregister (§ 76) zu regeln,
 - 6. das zuständige Amtsgericht zu bestimmen, wenn im Falle des § 50 Abs. 1 am Ort des Landgerichts mehrere Amtsgerichte ihren Sitz haben,
 - 7. zu bestimmen, dass auch anderen als den auf Grund des § 73 Nr. 8 bezeichneten öffentlichen Stellen Angaben mitzuteilen sind, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 24. Februar 2007: Artt. 1, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.
 - 2. 1. November 2017: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. a, 4 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
 - 3. 1. November 2017: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. b, 4 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 17. Juli 2017.