§ 74 PStG. Rechtsverordnungen der Landesregierungen
Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
| [1. November 2017] | [15. Mai 2013] | 
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| § 74. Rechtsverordnungen der Landesregierungen | § 74. Rechtsverordnungen der Landesregierungen | 
| (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung | (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung | 
| 1. die Bestellung der Standesbeamten und die fachlichen Anforderungen an diese Personen zu regeln, | 1. die Bestellung der Standesbeamten und die fachlichen Anforderungen an diese Personen zu regeln, | 
| 2. die Aufbewahrung der Zweitbücher und Sicherungsregister zu regeln, | 2. die Aufbewahrung der Zweitbücher und Sicherungsregister zu regeln, | 
| 3. ein zentrales elektronisches Personenstandsregister einzurichten und nähere Bestimmungen zu dessen Führung zu treffen, | 3. ein zentrales elektronisches Personenstandsregister einzurichten und nähere Bestimmungen zu dessen Führung zu treffen, | 
| 4. die Aufbewahrung der Sammelakten zu regeln, | 4. die Aufbewahrung der Sammelakten zu regeln, | 
| 5. die elektronische Erfassung und Fortführung der Übergangsbeurkundungen (§ 75) und Altregister (§ 76) zu regeln, | 5. die elektronische Erfassung und Fortführung der Personenstandsbücher (§ 76 Absatz 5) und der Übergangsbeurkundungen (§ 75 Satz 4) zu regeln, | 
| 6. das zuständige Amtsgericht zu bestimmen, wenn im Falle des § 50 Abs. 1 am Ort des Landgerichts mehrere Amtsgerichte ihren Sitz haben, | 6. das zuständige Amtsgericht zu bestimmen, wenn im Falle des § 50 Abs. 1 am Ort des Landgerichts mehrere Amtsgerichte ihren Sitz haben, | 
| 7. zu bestimmen, dass auch anderen als den auf Grund des § 73 Nr. 8 bezeichneten öffentlichen Stellen Angaben mitzuteilen sind, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. | 7. zu bestimmen, dass auch anderen als den auf Grund des § 73 Nr. 8 bezeichneten öffentlichen Stellen Angaben mitzuteilen sind, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. | 
| (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigungen nach Absatz 1 auf oberste Landesbehörden übertragen. | (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 auf oberste Landesbehörden übertragen. | 
    [15. Mai 2013–1. November 2017]
    1§ 74. Rechtsverordnungen der Landesregierungen. 
        
            (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
            
        - 1. die Bestellung der Standesbeamten und die fachlichen Anforderungen an diese Personen zu regeln,
 - 2. die Aufbewahrung der Zweitbücher und Sicherungsregister zu regeln,
 - 3. ein zentrales elektronisches Personenstandsregister einzurichten und nähere Bestimmungen zu dessen Führung zu treffen,
 - 4. die Aufbewahrung der Sammelakten zu regeln,
 - 25. die elektronische Erfassung und Fortführung der Personenstandsbücher (§ 76 Absatz 5) und der Übergangsbeurkundungen (§ 75 Satz 4) zu regeln,
 - 6. das zuständige Amtsgericht zu bestimmen, wenn im Falle des § 50 Abs. 1 am Ort des Landgerichts mehrere Amtsgerichte ihren Sitz haben,
 - 7. zu bestimmen, dass auch anderen als den auf Grund des § 73 Nr. 8 bezeichneten öffentlichen Stellen Angaben mitzuteilen sind, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
 
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 auf oberste Landesbehörden übertragen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 24. Februar 2007: Artt. 1, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.
 - 2. 15. Mai 2013: Artt. 1 Nr. 30, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013.