§ 115 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
    [1. Oktober 2009]
    1§ 115. 
        
            (1) [1] Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. [2] Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist.
        
        
            (2) [1] Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Bundesgerichtshof und ist bis zum Ablauf von zwei Monaten nach der Zustellung der Berufungsbegründung zu erklären. [2] Ist dem Berufungsbeklagten eine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt, ist die Anschließung bis zum Ablauf dieser Frist zulässig.
        
        
            (3) [1] Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. [2] § 110 Abs. 4, 5 und 8 sowie § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.
        
        (4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder verworfen wird.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 11, 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009.