§ 122 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Oktober 2009][1. November 1998]
§ 122 § 122
(1) [1] Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts über den Erlaß einstweiliger Verfügungen im Verfahren wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§§ 85 und 85a) findet die Beschwerde an den Bundesgerichtshof statt. [2] § 110 Abs. 7 gilt entsprechend. (1) [1] Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts über den Erlaß einstweiliger Verfügungen im Verfahren wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§ [85]) findet die Beschwerde an den Bundesgerichtshof statt. [2] § 110 Abs. 6 gilt entsprechend.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats schriftlich beim Bundesgerichtshof einzulegen. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats schriftlich beim Bundesgerichtshof einzulegen.
(3) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. (3) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(4) Für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten § 74 Abs. 1, §§ 84, 110 bis 121 entsprechend. (4) Für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten § 74 Abs. 1, §§ 84, 110 bis 121 entsprechend.
[1. November 1998–1. Oktober 2009]
1§ 122.
(1) [1] Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts über den Erlaß einstweiliger Verfügungen im Verfahren wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§ [85]) findet die Beschwerde an den Bundesgerichtshof statt. 2[2] § 110 Abs. 6 gilt entsprechend.
3(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats schriftlich beim Bundesgerichtshof einzulegen.
4(3) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
5(4) Für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten § 74 Abs. 1, §§ 84, 110 bis 121 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
2. 1. November 1998: Artt. 2 Nr. 30 Buchst. a, 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998.
3. 1. November 1998: Artt. 2 Nr. 30 Buchst. b, 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998.
4. 1. November 1998: Artt. 2 Nr. 30 Buchst. b, 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998.
5. 1. November 1998: Artt. 2 Nr. 30 Buchst. b, 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998.

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