§ 19 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
    [1. August 1953–1. Juli 1961]
    1§ 19. 
        
            2(1) Im [P]atentamt wird ein Großer Senat gebildet, der aus dem Präsidenten oder seinem Vertreter, drei rechtskundigen und drei technischen Mitgliedern besteht.
        
        
            (2) [1] Will ein Beschwerdesenat in einer grundsätzlichen Frage von der Entscheidung eines anderen Beschwerdesenats oder des Großen Senats abweichen, so ist die Entscheidung des Großen Senats einzuholen. [2] Sie ist in der Sache, die zu entscheiden ist, bindend.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.
 - 2. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.