§ 19 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
| [1. August 1953] | [1. Oktober 1936] | 
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| § 19 | § 19 | 
| (1) Im [P]atentamt wird ein Großer Senat gebildet, der aus dem Präsidenten oder seinem Vertreter, drei rechtskundigen und drei technischen Mitgliedern besteht. | (1) Im Reichspatentamt wird ein Großer Senat gebildet, der aus dem Präsidenten oder seinem Vertreter, drei rechtskundigen und drei technischen Mitgliedern besteht. | 
| (2) [1] Will ein Beschwerdesenat in einer grundsätzlichen Frage von der Entscheidung eines anderen Beschwerdesenats oder des Großen Senats abweichen, so ist die Entscheidung des Großen Senats einzuholen. [2] Sie ist in der Sache, die zu entscheiden ist, bindend. | (2) [1] Will ein Beschwerdesenat in einer grundsätzlichen Frage von der Entscheidung eines anderen Beschwerdesenats oder des Großen Senats abweichen, so ist die Entscheidung des Großen Senats einzuholen. [2] Sie ist in der Sache, die zu entscheiden ist, bindend. | 
    [1. Oktober 1936–1. August 1953]
    1§ 19. 
        
(1) Im Reichspatentamt wird ein Großer Senat gebildet, der aus dem Präsidenten oder seinem Vertreter, drei rechtskundigen und drei technischen Mitgliedern besteht.
        
            (2) [1] Will ein Beschwerdesenat in einer grundsätzlichen Frage von der Entscheidung eines anderen Beschwerdesenats oder des Großen Senats abweichen, so ist die Entscheidung des Großen Senats einzuholen. [2] Sie ist in der Sache, die zu entscheiden ist, bindend.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.