§ 30 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
| [1. Oktober 1949] | [1. Oktober 1936] | 
|---|---|
| § 30 | § 30 | 
| (1) [1] Genügt die Anmeldung den vorgeschriebenen Anforderungen (§ 26) und erachtet das Reichspatentamt die Erteilung eines Patents nicht für ausgeschlossen, so beschließt es die Bekanntmachung der Anmeldung. [2] Mit der Bekanntmachung treten für den Gegenstand der Anmeldung zugunsten des Patentsuchers einstweilen die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein (§§ 6, 7 und 8). | (1) [1] Genügt die Anmeldung den vorgeschriebenen Anforderungen (§ 26) und erachtet das Reichspatentamt die Erteilung eines Patents nicht für ausgeschlossen, so beschließt es die Bekanntmachung der Anmeldung. [2] Mit der Bekanntmachung treten für den Gegenstand der Anmeldung zugunsten des Patentsuchers einstweilen die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein (§§ 6, 7 und 8). | 
| (2) [1] Die Anmeldung wird dadurch bekanntgemacht, daß der Name des Patentsuchers und der wesentliche Inhalt seines Antrags im Patentblatt einmal veröffentlicht werden. [2] Damit wird die Anzeige verbunden, daß der Gegenstand der Anmeldung einstweilen gegen unbefugte Benutzung geschützt ist. | (2) [1] Die Anmeldung wird dadurch bekanntgemacht, daß der Name des Patentsuchers und der wesentliche Inhalt seines Antrags im Patentblatt einmal veröffentlicht werden. [2] Damit wird die Anzeige verbunden, daß der Gegenstand der Anmeldung einstweilen gegen unbefugte Benutzung geschützt ist. | 
| (3) [1] Gleichzeitig ist die Anmeldung mit sämtlichen Anlagen beim Reichspatentamt zur Einsicht für jedermann auszulegen. [2] Der Reichsminister der Justiz kann anordnen, daß die Anmeldung auch außerhalb des Sitzes des Patentamtes auszulegen ist. | (3) [1] Gleichzeitig ist die Anmeldung mit sämtlichen Anlagen beim Reichspatentamt zur Einsicht für jedermann auszulegen. [2] Der Reichsminister der Justiz kann anordnen, daß die Anmeldung auch außerhalb Berlins auszulegen ist. | 
| (4) [1] Die Bekanntmachung kann auf Antrag des Patentsuchers auf höchstens sechs Monate, vom Tage des Beschlusses über die Bekanntmachung an gerechnet, ausgesetzt werden. [2] Bis zur Dauer von drei Monaten darf die Aussetzung nicht versagt werden. | (4) [1] Die Bekanntmachung kann auf Antrag des Patentsuchers auf höchstens sechs Monate, vom Tage des Beschlusses über die Bekanntmachung an gerechnet, ausgesetzt werden. [2] Bis zur Dauer von drei Monaten darf die Aussetzung nicht versagt werden. | 
| (5) (weggefallen) | (5) [1] Wird ein Patent vom Reich oder einer selbständigen Reichsverkehrsanstalt für Zwecke der Landesverteidigung nachgesucht, so wird es auf Antrag ohne jede Bekanntmachung erteilt. [2] In diesem Fall unterbleibt auch die Eintragung in die Patentrolle. | 
    [1. Oktober 1936–1. Oktober 1949]
    1§ 30. 
        
            (1) [1] Genügt die Anmeldung den vorgeschriebenen Anforderungen (§ 26) und erachtet das Reichspatentamt die Erteilung eines Patents nicht für ausgeschlossen, so beschließt es die Bekanntmachung der Anmeldung. [2] Mit der Bekanntmachung treten für den Gegenstand der Anmeldung zugunsten des Patentsuchers einstweilen die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein (§§ 6, 7 und 8).
        
        
            (2) [1] Die Anmeldung wird dadurch bekanntgemacht, daß der Name des Patentsuchers und der wesentliche Inhalt seines Antrags im Patentblatt einmal veröffentlicht werden. [2] Damit wird die Anzeige verbunden, daß der Gegenstand der Anmeldung einstweilen gegen unbefugte Benutzung geschützt ist.
        
        
            (3) [1] Gleichzeitig ist die Anmeldung mit sämtlichen Anlagen beim Reichspatentamt zur Einsicht für jedermann auszulegen. [2] Der Reichsminister der Justiz kann anordnen, daß die Anmeldung auch außerhalb Berlins auszulegen ist.
        
        
            (4) [1] Die Bekanntmachung kann auf Antrag des Patentsuchers auf höchstens sechs Monate, vom Tage des Beschlusses über die Bekanntmachung an gerechnet, ausgesetzt werden. [2] Bis zur Dauer von drei Monaten darf die Aussetzung nicht versagt werden.
        
        
            (5) [1] Wird ein Patent vom Reich oder einer selbständigen Reichsverkehrsanstalt für Zwecke der Landesverteidigung nachgesucht, so wird es auf Antrag ohne jede Bekanntmachung erteilt. [2] In diesem Fall unterbleibt auch die Eintragung in die Patentrolle.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.