§ 30 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Januar 2002][1. November 1998]
§ 30 § 30
(1) [1] Das Patentamt führt ein Register, das die Bezeichnung der Patentanmeldungen, in deren Akten jedermann Einsicht gewährt wird, und der erteilten Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16a) sowie Namen und Wohnort der Anmelder oder Patentinhaber und ihrer etwa nach § 25 bestellten Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten angibt, wobei die Eintragung eines Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten genügt. [2] Auch sind darin Anfang, Teilung, Ablauf, Erlöschen, Anordnung der Beschränkung, Widerruf, Erklärung der Nichtigkeit der Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16a) sowie die Erhebung eines Einspruchs und einer Nichtigkeitsklage zu vermerken. (1) [1] Das Patentamt führt eine Rolle, die die Bezeichnung der Patentanmeldungen, in deren Akten jedermann Einsicht gewährt wird, und der erteilten Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16a) sowie Namen und Wohnort der Anmelder oder Patentinhaber und ihrer etwa bestellten Vertreter (§ 25), wobei die Eintragung eines Vertreters genügt, angibt. [2] Auch sind darin Anfang, Teilung, Ablauf, Erlöschen, Anordnung der Beschränkung, Widerruf, Erklärung der Nichtigkeit der Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16a) sowie die Erhebung eines Einspruchs und einer Nichtigkeitsklage zu vermerken.
(2) Der Präsident des Patentamts kann bestimmen, daß weitere Angaben in das Register eingetragen werden. (2) Der Präsident des Patentamts kann bestimmen, daß weitere Angaben in die Rolle eingetragen werden.
(3) [1] Das Patentamt vermerkt im Register eine Änderung in der Person, im Namen oder im Wohnort des Anmelders oder Patentinhabers und seines Vertreters sowie Zustellungsbevollmächtigten, wenn sie ihm nachgewiesen wird. [2] Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleibt der frühere Anmelder, Patentinhaber, Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigte nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet. (3) [1] Das Patentamt vermerkt in der Rolle eine Änderung in der Person, im Namen oder im Wohnort des Anmelders oder Patentinhabers und seines Vertreters, wenn sie ihm nachgewiesen wird. [2] Mit dem Antrag auf Eintragung der Änderung in der Person des Anmelders oder Patentinhabers ist eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten; wird sie nicht entrichtet, so gilt der Antrag als nicht gestellt. [3] Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleibt der frühere Anmelder, Patentinhaber oder Vertreter nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet.
(4) [1] Das Patentamt trägt auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers die Erteilung einer ausschließlichen Lizenz in das Register ein, wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird. [2] Der Antrag nach Satz 1 ist unzulässig, solange eine Lizenzbereitschaft (§ 23 Abs. 1) erklärt ist. [3] Die Eintragung wird auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers gelöscht. [4] Der Löschungsantrag des Patentinhabers bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers. (4) [1] Das Patentamt trägt auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers die Erteilung einer ausschließlichen Lizenz in die Rolle ein, wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird. [2] Der Antrag nach Satz 1 ist unzulässig, solange eine Lizenzbereitschaft (§ 23 Abs. 1) erklärt ist. [3] Die Eintragung wird auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers gelöscht. [4] Der Löschungsantrag des Patentinhabers bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers.
(5) (weggefallen) (5) Mit dem Antrag nach Absatz 4 Satz 1 oder 3 ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
(6) (weggefallen) (6) (weggefallen)
(7) (weggefallen) (7) (weggefallen)
[1. November 1998–1. Januar 2002]
1§ 30.
2(1) [1] Das Patentamt führt eine Rolle, die die Bezeichnung der Patentanmeldungen, in deren Akten jedermann Einsicht gewährt wird, und der erteilten Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16a) sowie Namen und Wohnort der Anmelder oder Patentinhaber und ihrer etwa bestellten Vertreter (§ 25), wobei die Eintragung eines Vertreters genügt, angibt. [2] Auch sind darin Anfang, Teilung, Ablauf, Erlöschen, Anordnung der Beschränkung, Widerruf, Erklärung der Nichtigkeit der Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16a) sowie die Erhebung eines Einspruchs und einer Nichtigkeitsklage zu vermerken.
3(2) Der Präsident des Patentamts kann bestimmen, daß weitere Angaben in die Rolle eingetragen werden.
4(3) 5[1] Das Patentamt vermerkt in der Rolle eine Änderung in der Person, im Namen oder im Wohnort des Anmelders oder Patentinhabers und seines Vertreters, wenn sie ihm nachgewiesen wird. [2] Mit dem Antrag auf Eintragung der Änderung in der Person des Anmelders oder Patentinhabers ist eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten; wird sie nicht entrichtet, so gilt der Antrag als nicht gestellt. [3] Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleibt der frühere Anmelder, Patentinhaber oder Vertreter nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet.
6(4) [1] Das Patentamt trägt auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers die Erteilung einer ausschließlichen Lizenz in die Rolle ein, wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird. [2] Der Antrag nach Satz 1 ist unzulässig, solange eine Lizenzbereitschaft (§ 23 Abs. 1) erklärt ist. [3] Die Eintragung wird auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers gelöscht. [4] Der Löschungsantrag des Patentinhabers bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers.
7(5) Mit dem Antrag nach Absatz 4 Satz 1 oder 3 ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
8(6) (weggefallen)
9(7) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
2. 1. November 1998: Artt. 2 Nr. 7 Buchst. a, 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998.
3. 1. November 1998: Artt. 2 Nr. 7 Buchst. b, 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998.
4. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 17 Buchst. c, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979.
5. 1. November 1998: Artt. 2 Nr. 7 Buchst. c, 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998.
6. 1. November 1998: Artt. 2 Nr. 7 Buchst. d, 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998.
7. 1. November 1998: Artt. 2 Nr. 7 Buchst. d, 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998.
8. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 17 Buchst. d, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979.
9. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 17 Buchst. d, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979.

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