§ 36p PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Oktober 1968] | [1. Juli 1961] |
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§ 36p | § 36p |
(1) Über die Beschwerde wird durch Beschluß entschieden. | (1) Über die Beschwerde wird durch Beschluß entschieden. |
(2) [1] Ist die Beschwerde nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt, so wird sie als unzulässig verworfen. [2] Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. | (2) [1] Ist die Beschwerde nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt, so wird sie als unzulässig verworfen. [2] Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. |
(3) [1] Das Patentgericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn | |
1. das Patentamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat, | |
2. das Verfahren vor dem Patentamt an einem wesentlichen Mangel leidet, | |
3. neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind. [2] Das Patentamt hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. |
[1. Juli 1961–1. Oktober 1968]
1§ 36p.
(1) Über die Beschwerde wird durch Beschluß entschieden.
(2) [1] Ist die Beschwerde nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt, so wird sie als unzulässig verworfen. [2] Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1961: Artt. 1 § 1 Nr. 29, 6 § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961.