§ 36p PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
| [1. Oktober 1968] | [1. Juli 1961] | 
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| § 36p | § 36p | 
| (1) Über die Beschwerde wird durch Beschluß entschieden. | (1) Über die Beschwerde wird durch Beschluß entschieden. | 
| (2) [1] Ist die Beschwerde nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt, so wird sie als unzulässig verworfen. [2] Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. | (2) [1] Ist die Beschwerde nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt, so wird sie als unzulässig verworfen. [2] Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. | 
| (3) [1] Das Patentgericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn | |
| 1. das Patentamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat, | |
| 2. das Verfahren vor dem Patentamt an einem wesentlichen Mangel leidet, | |
| 3. neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind. [2] Das Patentamt hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. | 
    [1. Juli 1961–1. Oktober 1968]
    1§ 36p. 
        
(1) Über die Beschwerde wird durch Beschluß entschieden.
        
            (2) [1] Ist die Beschwerde nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt, so wird sie als unzulässig verworfen. [2] Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1961: Artt. 1 § 1 Nr. 29, 6 § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961.