§ 37 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Juli 1961] | [1. August 1953] |
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§ 37 | § 37 |
(1) [1] Das Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patents oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz wird durch Klage eingeleitet. [2] Die Klage ist gegen den in der Rolle als Patentinhaber Eingetragenen zu richten. | (1) Das Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patents oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz wird nur auf Antrag eingeleitet. |
(2) Im Falle des § 13 Abs. 1 Nr. 3 ist nur der Verletzte zur Erhebung der Klage berechtigt. | (2) Im Falle des § 13 Nr. 3 ist nur der Verletzte zu dem Antrag berechtigt. |
(3) (weggefallen) | |
(3) [1] Die Klage ist beim Patentgericht schriftlich zu erheben. [2] Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die Gegenpartei beigefügt werden. [3] Die Klage und alle Schriftsätze sind der Gegenpartei von Amts wegen zuzustellen. | (4) [1] Der Antrag ist schriftlich an das [P]atentamt zu richten und hat die |
(4) [1] Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. [2] Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben. [3] Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht in vollem Umfang, so hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. | Tatsachen anzugeben, auf die er gestützt wird. [2] |
(5) Mit der Klage ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Klage als nicht erhoben. | Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. [3] (weggefallen) |
(6) [1] Wohnt der Kläger im Ausland, so hat er dem Beklagten auf dessen Verlangen Sicherheit wegen der Kosten des Verfahrens zu leisten. [2] Das Patentgericht setzt die Höhe der Sicherheit nach billigem Ermessen fest und bestimmt eine Frist, innerhalb welcher sie zu leisten ist. [3] Wird die Frist versäumt, so gilt die Klage als zurückgenommen. | (5) [1] Wohnt der Antragsteller im Ausland, so hat er dem Gegner auf dessen Verlangen Sicherheit wegen der Kosten des Verfahrens zu leisten. [2] Das [P]atentamt setzt die Höhe der Sicherheit nach freiem Ermessen fest und bestimmt eine Frist, binnen welcher sie zu leisten ist. [3] Wird die Frist versäumt, so gilt der Antrag als zurückgenommen. |
[1. August 1953–1. Juli 1961]
1§ 37.
(1) Das Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patents oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz wird nur auf Antrag eingeleitet.
(2) Im Falle des § 13 Nr. 3 ist nur der Verletzte zu dem Antrag berechtigt.
(4) 3[1] Der Antrag ist schriftlich an das [P]atentamt zu richten und hat die Tatsachen anzugeben, auf die er gestützt wird. [2] Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. 4[3] (weggefallen)
(5) [1] Wohnt der Antragsteller im Ausland, so hat er dem Gegner auf dessen Verlangen Sicherheit wegen der Kosten des Verfahrens zu leisten. 5[2] Das [P]atentamt setzt die Höhe der Sicherheit nach freiem Ermessen fest und bestimmt eine Frist, binnen welcher sie zu leisten ist. [3] Wird die Frist versäumt, so gilt der Antrag als zurückgenommen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.
- 2. 7. November 1941: §§ 1, 3 Abs. 1 der Verordnung vom 23. Oktober 1941.
- 3. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
- 4. 1. Oktober 1949: §§ 1 Nr. 9, 38 des Gesetzes vom 8. Juli 1949.
- 5. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.