§ 37 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. August 1953] | [1. Oktober 1949] |
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§ 37 | § 37 |
(1) Das Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patents oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz wird nur auf Antrag eingeleitet. | (1) Das Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patents oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz wird nur auf Antrag eingeleitet. |
(2) Im Falle des § 13 Nr. 3 ist nur der Verletzte zu dem Antrag berechtigt. | (2) Im Falle des § 13 Nr. 3 ist nur der Verletzte zu dem Antrag berechtigt. |
(3) (weggefallen) | (3) (weggefallen) |
(4) [1] Der Antrag ist schriftlich an das [P]atentamt zu richten und hat die Tatsachen anzugeben, auf die er gestützt wird. [2] Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. [3] (weggefallen) | (4) [1] Der Antrag ist schriftlich an das Reichspatentamt zu richten und hat die Tatsachen anzugeben, auf die er gestützt wird. [2] Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. [3] (weggefallen) |
(5) [1] Wohnt der Antragsteller im Ausland, so hat er dem Gegner auf dessen Verlangen Sicherheit wegen der Kosten des Verfahrens zu leisten. [2] Das [P]atentamt setzt die Höhe der Sicherheit nach freiem Ermessen fest und bestimmt eine Frist, binnen welcher sie zu leisten ist. [3] Wird die Frist versäumt, so gilt der Antrag als zurückgenommen. | (5) [1] Wohnt der Antragsteller im Ausland, so hat er dem Gegner auf dessen Verlangen Sicherheit wegen der Kosten des Verfahrens zu leisten. [2] Das Reichspatentamt setzt die Höhe der Sicherheit nach freiem Ermessen fest und bestimmt eine Frist, binnen welcher sie zu leisten ist. [3] Wird die Frist versäumt, so gilt der Antrag als zurückgenommen. |
[1. Oktober 1949–1. August 1953]
1§ 37.
(1) Das Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patents oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz wird nur auf Antrag eingeleitet.
(2) Im Falle des § 13 Nr. 3 ist nur der Verletzte zu dem Antrag berechtigt.
(4) [1] Der Antrag ist schriftlich an das Reichspatentamt zu richten und hat die Tatsachen anzugeben, auf die er gestützt wird. [2] Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. 3[3] (weggefallen)
(5) [1] Wohnt der Antragsteller im Ausland, so hat er dem Gegner auf dessen Verlangen Sicherheit wegen der Kosten des Verfahrens zu leisten. [2] Das Reichspatentamt setzt die Höhe der Sicherheit nach freiem Ermessen fest und bestimmt eine Frist, binnen welcher sie zu leisten ist. [3] Wird die Frist versäumt, so gilt der Antrag als zurückgenommen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.
- 2. 7. November 1941: §§ 1, 3 Abs. 1 der Verordnung vom 23. Oktober 1941.
- 3. 1. Oktober 1949: §§ 1 Nr. 9, 38 des Gesetzes vom 8. Juli 1949.