§ 39 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Januar 2002] | [1. November 1998] |
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§ 39 | § 39 |
(1) [1] Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit teilen. [2] Die Teilung ist schriftlich zu erklären. [3] Wird die Teilung nach Stellung des Prüfungsantrags (§ [44]) erklärt, so gilt der abgetrennte Teil als Anmeldung, für die ein Prüfungsantrag gestellt worden ist. [4] Für jede Teilanmeldung bleiben der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und eine dafür in Anspruch genommene Priorität erhalten. | (1) [1] Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit teilen. [2] Die Teilung ist schriftlich zu erklären. [3] Wird die Teilung nach Stellung des Prüfungsantrags (§ [44]) erklärt, so gilt der abgetrennte Teil als Anmeldung, für die ein Prüfungsantrag gestellt worden ist. [4] Für jede Teilanmeldung bleiben der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und eine dafür in Anspruch genommene Priorität erhalten. |
(2) [1] Für die abgetrennte Anmeldung sind für die Zeit bis zur Teilung die gleichen Gebühren zu entrichten, die für die ursprüngliche Anmeldung zu entrichten waren. [2] Dies gilt nicht für die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die Recherche nach § 43, wenn die Teilung vor der Stellung des Prüfungsantrags (§ [44]) erklärt worden ist, es sei denn, daß auch für die abgetrennte Anmeldung ein Antrag nach § [43] gestellt wird. | (2) [1] Für die abgetrennte Anmeldung sind für die Zeit bis zur Teilung die gleichen Gebühren zu entrichten, die für die ursprüngliche Anmeldung zu entrichten waren. [2] Dies gilt nicht für die Gebühr nach § [43], wenn die Teilung vor der Stellung des Prüfungsantrags (§ [44]) erklärt worden ist, es sei denn, daß auch für die abgetrennte Anmeldung ein Antrag nach § [43] gestellt wird. |
(3) Werden für die abgetrennte Anmeldung die nach den §§ 34 bis 36 erforderlichen Anmeldungsunterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Teilungserklärung eingereicht oder werden die Gebühren für die abgetrennte Anmeldung nicht innerhalb dieser Frist entrichtet, so gilt die Teilungserklärung als nicht abgegeben. | (3) Werden für die abgetrennte Anmeldung die nach den §§ 34 bis 36 erforderlichen Anmeldungsunterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Teilungserklärung eingereicht oder werden die Gebühren für die abgetrennte Anmeldung nicht innerhalb dieser Frist entrichtet, so gilt die Teilungserklärung als nicht abgegeben. |
[1. November 1998–1. Januar 2002]
1§ 39.
(1) [1] Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit teilen. [2] Die Teilung ist schriftlich zu erklären. [3] Wird die Teilung nach Stellung des Prüfungsantrags (§ [44]) erklärt, so gilt der abgetrennte Teil als Anmeldung, für die ein Prüfungsantrag gestellt worden ist. [4] Für jede Teilanmeldung bleiben der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und eine dafür in Anspruch genommene Priorität erhalten.
(2) [1] Für die abgetrennte Anmeldung sind für die Zeit bis zur Teilung die gleichen Gebühren zu entrichten, die für die ursprüngliche Anmeldung zu entrichten waren. [2] Dies gilt nicht für die Gebühr nach § [43], wenn die Teilung vor der Stellung des Prüfungsantrags (§ [44]) erklärt worden ist, es sei denn, daß auch für die abgetrennte Anmeldung ein Antrag nach § [43] gestellt wird.
2(3) Werden für die abgetrennte Anmeldung die nach den §§ 34 bis 36 erforderlichen Anmeldungsunterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Teilungserklärung eingereicht oder werden die Gebühren für die abgetrennte Anmeldung nicht innerhalb dieser Frist entrichtet, so gilt die Teilungserklärung als nicht abgegeben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 20, 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
- 2. 1. November 1998: Artt. 2 Nr. 12, 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998.