§ 39 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. August 1953] | [1. Oktober 1936] |
---|---|
§ 39 | § 39 |
(1) [1] Widerspricht der Patentinhaber rechtzeitig oder wird im Falle des § 38 Abs. 2 nicht sofort nach dem Antrag entschieden, so trifft das [P]atentamt die zur Aufklärung der Sache erforderlichen Verfügungen. [2] Den Widerspruch des Patentinhabers teilt es dem Antragsteller mit. [3] Es kann die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen. [4] Für sie gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. [5] Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines beeidigten Protokollführers aufzunehmen. | (1) [1] Widerspricht der Patentinhaber rechtzeitig oder wird im Falle des § 38 Abs. 2 nicht sofort nach dem Antrag entschieden, so trifft das Reichspatentamt die zur Aufklärung der Sache erforderlichen Verfügungen. [2] Den Widerspruch des Patentinhabers teilt es dem Antragsteller mit. [3] Es kann die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen. [4] Für sie gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. [5] Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines beeidigten Protokollführers aufzunehmen. |
(2) Die Entscheidung ergeht nach Ladung und Anhörung der Beteiligten. | (2) Die Entscheidung ergeht nach Ladung und Anhörung der Beteiligten. |
[1. Oktober 1936–1. August 1953]
1§ 39.
(1) [1] Widerspricht der Patentinhaber rechtzeitig oder wird im Falle des § 38 Abs. 2 nicht sofort nach dem Antrag entschieden, so trifft das Reichspatentamt die zur Aufklärung der Sache erforderlichen Verfügungen. [2] Den Widerspruch des Patentinhabers teilt es dem Antragsteller mit. [3] Es kann die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen. [4] Für sie gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. [5] Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines beeidigten Protokollführers aufzunehmen.
(2) Die Entscheidung ergeht nach Ladung und Anhörung der Beteiligten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.