§ 42 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[15. September 1975][1. Juli 1961]
§ 42 § 42
(1) [1] Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts (§ 40) findet die Berufung an den Bundesgerichtshof statt. [2] Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Patentgericht schriftlich einzulegen. [3] Innerhalb dieser Frist ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Berufung als nicht eingelegt. (1) [1] Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts (§ 40) findet die Berufung an den Bundesgerichtshof statt. [2] Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Patentgericht schriftlich einzulegen. [3] Innerhalb dieser Frist ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Berufung als nicht eingelegt.
(2) [1] In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben. [2] Die Gebühren werden nach den Sätzen berechnet, die für das Verfahren in der Revisionsinstanz gelten. [3] Statt einer zweifachen Gebühr für das Urteil wird jedoch eine vierfache Gebühr erhoben. [4] Die Bestimmungen des § 53 über die Streitwertfestsetzung gelten entsprechend. [5] Die für die Einlegung der Berufung gezahlte Gebühr wird auf die Gebühren des Bundesgerichtshofs angerechnet; sie wird nicht zurückgezahlt. (2) [1] In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben. [2] Die Gebühren werden nach den Sätzen berechnet, die für das Verfahren in der Revisionsinstanz gelten. [3] Die Bestimmungen des § 53 über die Streitwertfestsetzung gelten entsprechend. [4] Die für die Einlegung der Berufung gezahlte Gebühr wird auf die Gebühren des Bundesgerichtshofs angerechnet; sie wird nicht zurückgezahlt.
(3) [1] Durch das Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu bestimmen. [2] § 40 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) [1] Durch das Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu bestimmen. [2] § 40 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) [1] Beschlüsse der Nichtigkeitssenate sind nur zusammen mit ihren Urteilen (§ 40) anfechtbar. [2] § 42b Abs. 2 bleibt unberührt. (4) [1] Beschlüsse der Nichtigkeitssenate sind nur zusammen mit ihren Urteilen (§ 40) anfechtbar. [2] § 42b Abs. 2 bleibt unberührt.
[1. Juli 1961–15. September 1975]
1§ 42.
(1) [1] Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts (§ 40) findet die Berufung an den Bundesgerichtshof statt. [2] Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Patentgericht schriftlich einzulegen. [3] Innerhalb dieser Frist ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Berufung als nicht eingelegt.
(2) [1] In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben. [2] Die Gebühren werden nach den Sätzen berechnet, die für das Verfahren in der Revisionsinstanz gelten. [3] Die Bestimmungen des § 53 über die Streitwertfestsetzung gelten entsprechend. [4] Die für die Einlegung der Berufung gezahlte Gebühr wird auf die Gebühren des Bundesgerichtshofs angerechnet; sie wird nicht zurückgezahlt.
(3) [1] Durch das Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu bestimmen. [2] § 40 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) [1] Beschlüsse der Nichtigkeitssenate sind nur zusammen mit ihren Urteilen (§ 40) anfechtbar. [2] § 42b Abs. 2 bleibt unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1961: Artt. 1 § 1 Nr. 29, 6 § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961.

Umfeld von § 42 PatG

§ 41y PatG

§ 42 PatG

§ 42a PatG