§ 42 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Juli 1961] | [1. August 1953] |
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§ 42 | § 42 |
(1) [1] Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts (§ 40) findet die Berufung an den Bundesgerichtshof statt. [2] Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Patentgericht schriftlich einzulegen. [3] Innerhalb dieser Frist ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Berufung als nicht eingelegt. | (1) [1] Gegen die Entscheidung des [P]atentamts (§§ 38[… und] 39) ist die Berufung an [den Bundes]gericht[shof] zulässig. [2] Sie ist binnen sechs Wochen nach der Zustellung beim [P]atentamt schriftlich anzumelden und zu begründen. [3] Mit der Anmeldung der Berufung ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Berufung als nicht angemeldet. |
(2) [1] In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben. [2] Die Gebühren werden nach den Sätzen berechnet, die für das Verfahren in der Revisionsinstanz gelten. [3] Die Bestimmungen des § 53 über die Streitwertfestsetzung gelten entsprechend. [4] Die für die Einlegung der Berufung gezahlte Gebühr wird auf die Gebühren des Bundesgerichtshofs angerechnet; sie wird nicht zurückgezahlt. | (2) [1] In dem Verfahren vor dem [Bundes]gericht[shof] werden Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben. [2] Die Gebühren werden nach den Sätzen berechnet, die für das Verfahren in der Revisionsinstanz gelten. [3] Die Bestimmungen über die Streitwertfestsetzung im § 53 gelten entsprechend. [4] Ein Gebührenvorschuß ist nicht zu zahlen. [5] Die für die Anmeldung der Berufung gezahlte Gebühr wird auf die […] Gebühren [des Bundesgerichtshofes] angerechnet; sie wird nicht zurückgezahlt. |
(3) [1] Durch das Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu bestimmen. [2] § 40 Abs. 2 gilt entsprechend. | (3) Durch das Urteil ist auch nach § 40 über die Kosten des Verfahrens zu bestimmen. |
(4) (weggefallen) | |
(4) [1] Beschlüsse der Nichtigkeitssenate sind nur zusammen mit ihren Urteilen (§ 40) anfechtbar. [2] § 42b Abs. 2 bleibt unberührt. | (5) [1] Für das Verfahren vor dem [Bundes]gericht[shof] sind die Vorschriften der Verordnung vom [30. September 1936] (Reichsgesetzbl. [II] S. [316]) maßgebend. [2] (weggefallen) |
[1. August 1953–1. Juli 1961]
1§ 42.
(1) 2[1] Gegen die Entscheidung des [P]atentamts (§§ 38[… und] 39) ist die Berufung an [den Bundes]gericht[shof] zulässig. 3[2] Sie ist binnen sechs Wochen nach der Zustellung beim [P]atentamt schriftlich anzumelden und zu begründen. [3] Mit der Anmeldung der Berufung ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Berufung als nicht angemeldet.
(2) 4[1] In dem Verfahren vor dem [Bundes]gericht[shof] werden Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben. [2] Die Gebühren werden nach den Sätzen berechnet, die für das Verfahren in der Revisionsinstanz gelten. [3] Die Bestimmungen über die Streitwertfestsetzung im § 53 gelten entsprechend. [4] Ein Gebührenvorschuß ist nicht zu zahlen. 5[5] Die für die Anmeldung der Berufung gezahlte Gebühr wird auf die […] Gebühren [des Bundesgerichtshofes] angerechnet; sie wird nicht zurückgezahlt.
(3) Durch das Urteil ist auch nach § 40 über die Kosten des Verfahrens zu bestimmen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.
- 2. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
- 3. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
- 4. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
- 5. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
- 6. 1. August 1953: Artt. 1 § 1 Nr. 16, 6 § 20 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
- 7. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
- 8. 1. August 1953: Artt. 1 § 1 Nr. 17, 6 § 20 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.