§ 45 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
| [1. Juli 1961] | [1. August 1953] | 
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| § 45 | § 45 | 
| [1] Die Sprache vor dem Patentamt und dem Patentgericht ist deutsch. [2] Eingaben in anderer Sprache werden nicht berücksichtigt. [3] Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung. | [1] Die Sprache vor dem [P]atentamt ist deutsch. [2] Eingaben in anderer Sprache werden nicht berücksichtigt. [3] Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung. | 
    [1. August 1953–1. Juli 1961]
    1§ 45.  2[1] Die Sprache vor dem [P]atentamt ist deutsch. [2] Eingaben in anderer Sprache werden nicht berücksichtigt. [3] Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.
 - 2. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.