§ 45 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. August 1953][1. Oktober 1936]
§ 45 § 45
[1] Die Sprache vor dem [P]atentamt ist deutsch. [2] Eingaben in anderer Sprache werden nicht berücksichtigt. [3] Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung. [1] Die Sprache vor dem Reichspatentamt ist deutsch. [2] Eingaben in anderer Sprache werden nicht berücksichtigt. [3] Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung.
[1. Oktober 1936–1. August 1953]
1§ 45. [1] Die Sprache vor dem Reichspatentamt ist deutsch. [2] Eingaben in anderer Sprache werden nicht berücksichtigt. [3] Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.

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