§ 58 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1981] | 
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| § 58 | § 58 | 
| (1) [1] Die Erteilung des Patents wird im Patentblatt veröffentlicht. [2] Gleichzeitig wird die Patentschrift veröffentlicht. [3] Mit der Veröffentlichung im Patentblatt treten die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein. | (1) [1] Die Erteilung des Patents wird im Patentblatt veröffentlicht. [2] Gleichzeitig wird die Patentschrift veröffentlicht. [3] Mit der Veröffentlichung im Patentblatt treten die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein. | 
| (2) Wird die Anmeldung nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Möglichkeit der Einsicht in die Akten (§ [32] Abs. 5) zurückgenommen oder zurückgewiesen oder gilt sie als zurückgenommen, so gilt die Wirkung nach § [33] Abs. 1 als nicht eingetreten. | (2) Wird die Anmeldung nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Möglichkeit der Einsicht in die Akten (§ [32] Abs. 5) zurückgenommen oder zurückgewiesen oder gilt sie als zurückgenommen, so gilt die Wirkung nach § [33] Abs. 1 als nicht eingetreten. | 
| (3) Wird bis zum Ablauf der in § [44] Abs. 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Prüfung nicht gestellt oder wird eine für die Anmeldung zu entrichtende Jahresgebühr nicht rechtzeitig entrichtet (§ 7 Abs. 1 des Patentkostengesetzes), so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. | (3) Wird bis zum Ablauf der in § [44] Abs. 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Prüfung nicht gestellt oder wird eine für die Anmeldung zu entrichtende Jahresgebühr nicht rechtzeitig entrichtet (§ [17]), so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. | 
    [1. Januar 1981–1. Januar 2002]
    1§ 58. 
        
            2(1) [1] Die Erteilung des Patents wird im Patentblatt veröffentlicht. [2] Gleichzeitig wird die Patentschrift veröffentlicht. [3] Mit der Veröffentlichung im Patentblatt treten die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein.
        
        
            3(2) Wird die Anmeldung nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Möglichkeit der Einsicht in die Akten (§ [32] Abs. 5) zurückgenommen oder zurückgewiesen oder gilt sie als zurückgenommen, so gilt die Wirkung nach § [33] Abs. 1 als nicht eingetreten.
        
        (3) Wird bis zum Ablauf der in § [44] Abs. 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Prüfung nicht gestellt oder wird eine für die Anmeldung zu entrichtende Jahresgebühr nicht rechtzeitig entrichtet (§ [17]), so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
 - 2. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 34, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979.
 - 3. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 34, 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.