§ 58 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Oktober 1936–1. August 1953]
1§ 58.
(1) [1] Ist vor Inkrafttreten des Gesetzes ein Recht zur ausfchließlichen Benutzung einer durch ein Patent geschützten Erfindung eingeräumt worden, so kann der Berechtigte von dem als Inhaber des Patents Eingetragenen verlangen, daß er in die Eintragung eines Vermerks nach § 25 willigt. [2] Die entstehenden Kosten trägt der Berechtigte.
(2) Der Anspruch kann bereits nach der Verkündung des Gesetzes geltend gemacht werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.

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