§ 64 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1981] | 
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| § 64 | § 64 | 
| (1) Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers durch Änderung der Patentansprüche mit rückwirkender Kraft beschränkt werden. | (1) Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers durch Änderung der Patentansprüche mit rückwirkender Kraft beschränkt werden. | 
| (2) [1] Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen. [2] (weggefallen) | (2) [1] Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen. [2] Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. | 
| (3) [1] Über den Antrag entscheidet die Patentabteilung. [2] § [44] Abs. 1 und die §§ [45] bis [48] sind entsprechend anzuwenden. [3] In dem Beschluß, durch den dem Antrag stattgegeben wird, ist die Patentschrift der Beschränkung anzupassen. [4] Die Änderung der Patentschrift ist zu veröffentlichen. | (3) [1] Über den Antrag entscheidet die Patentabteilung. [2] § [44] Abs. 1 und die §§ [45] bis [48] sind entsprechend anzuwenden. [3] In dem Beschluß, durch den dem Antrag stattgegeben wird, ist die Patentschrift der Beschränkung anzupassen. [4] Die Änderung der Patentschrift ist zu veröffentlichen. | 
| (4) (weggefallen) | (4) (weggefallen) | 
| (5) (weggefallen) | (5) (weggefallen) | 
    [1. Januar 1981–1. Januar 2002]
    1§ 64. 
        
(1) Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers durch Änderung der Patentansprüche mit rückwirkender Kraft beschränkt werden.
        
            (2) [1] Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen. [2] Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
        
        
            2(3) [1] Über den Antrag entscheidet die Patentabteilung. [2] § [44] Abs. 1 und die §§ [45] bis [48] sind entsprechend anzuwenden. [3] In dem Beschluß, durch den dem Antrag stattgegeben wird, ist die Patentschrift der Beschränkung anzupassen. [4] Die Änderung der Patentschrift ist zu veröffentlichen.
        
        
        (5) (weggefallen)
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
 - 2. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 37 Buchst. a, 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
 - 3. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 37 Buchst. b, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979.