§ 17 RDG. Löschung von Veröffentlichungen; Verordnungsermächtigung
Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) vom 12. Dezember 2007
[1. Januar 2024] | [16. März 2023] |
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§ 17. Löschung von Veröffentlichungen; Verordnungsermächtigung | § 17. Löschung von Veröffentlichungen; Verordnungsermächtigung |
(1) [1] Die im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekanntgemachten Daten sind zu löschen | (1) [1] Die im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekanntgemachten Daten sind zu löschen |
1. bei registrierten Personen mit dem Verzicht auf die Registrierung, | 1. bei registrierten Personen mit dem Verzicht auf die Registrierung, |
2. bei natürlichen Personen mit ihrem Tod, | 2. bei natürlichen Personen mit ihrem Tod, |
3. bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften mit ihrer Beendigung, | 3. bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit mit ihrer Beendigung, |
4. bei Personen, deren Registrierung zurückgenommen oder widerrufen worden ist, mit der Bestandskraft der Entscheidung, | 4. bei Personen, deren Registrierung zurückgenommen oder widerrufen worden ist, mit der Bestandskraft der Entscheidung, |
5. bei Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 untersagt ist, nach Ablauf der Dauer der Untersagung, | 5. bei Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 untersagt ist, nach Ablauf der Dauer der Untersagung, |
6. bei Personen oder Gesellschaften nach § 15 mit Ablauf eines Jahres nach der vorübergehenden Registrierung oder ihrer letzten Verlängerung, im Fall der Untersagung nach § 15 Absatz 6 mit Bestandskraft der Untersagung. [2] Wird im Fall des Satzes 1 Nummer 2 oder 4 ein Abwickler bestellt, erfolgt eine Löschung erst nach Beendigung der Abwicklung. | 6. bei Personen oder Gesellschaften nach § 15 mit Ablauf eines Jahres nach der vorübergehenden Registrierung oder ihrer letzten Verlängerung, im Fall der Untersagung nach § 15 Absatz 6 mit Bestandskraft der Untersagung. [2] Wird im Fall des Satzes 1 Nummer 2 oder 4 ein Abwickler bestellt, erfolgt eine Löschung erst nach Beendigung der Abwicklung. |
(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Löschungsverfahrens zu regeln. | (2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Löschungsverfahrens zu regeln. |
[16. März 2023–1. Januar 2024]
1§ 17. 2Löschung von Veröffentlichungen; Verordnungsermächtigung.
3(1) [1] Die im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekanntgemachten Daten sind zu löschen
- 1. bei registrierten Personen mit dem Verzicht auf die Registrierung,
- 2. bei natürlichen Personen mit ihrem Tod,
- 3. bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit mit ihrer Beendigung,
- 4. bei Personen, deren Registrierung zurückgenommen oder widerrufen worden ist, mit der Bestandskraft der Entscheidung,
- 5. bei Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 untersagt ist, nach Ablauf der Dauer der Untersagung,
- 46. bei Personen oder Gesellschaften nach § 15 mit Ablauf eines Jahres nach der vorübergehenden Registrierung oder ihrer letzten Verlängerung, im Fall der Untersagung nach § 15 Absatz 6 mit Bestandskraft der Untersagung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2008: Artt. 1, 20 S. 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007.
- 2. 16. März 2023: Artt. 2 Nr. 6 Buchst. a, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. März 2023.
- 3. 18. Mai 2017: Artt. 6 Nr. 11 Buchst. b, 20 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2017.
- 4. 18. Mai 2017: Artt. 6 Nr. 11 Buchst. a, 20 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2017.
- 5. 16. März 2023: Artt. 2 Nr. 6 Buchst. b, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. März 2023.