§ 17 RDG. Löschung von Veröffentlichungen; Verordnungsermächtigung
Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) vom 12. Dezember 2007
| [1. Januar 2025] | [1. Januar 2024] | 
|---|---|
| § 17. Löschung von Veröffentlichungen; Verordnungsermächtigung | § 17. Löschung von Veröffentlichungen; Verordnungsermächtigung | 
| (1) [1] Das Bundesamt für Justiz hat die im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekanntgemachten Daten zu löschen: | (1) [1] Die im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekanntgemachten Daten sind zu löschen | 
| 1. bei registrierten Personen mit dem Verzicht auf die Registrierung, | 1. bei registrierten Personen mit dem Verzicht auf die Registrierung, | 
| 2. bei natürlichen Personen mit ihrem Tod, | 2. bei natürlichen Personen mit ihrem Tod, | 
| 3. bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften mit ihrer Beendigung, | 3. bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften mit ihrer Beendigung, | 
| 4. bei Personen, deren Registrierung zurückgenommen oder widerrufen worden ist, mit der Bestandskraft der Entscheidung, | 4. bei Personen, deren Registrierung zurückgenommen oder widerrufen worden ist, mit der Bestandskraft der Entscheidung, | 
| 5. bei Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 untersagt ist, nach Ablauf der Dauer der Untersagung, | 5. bei Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 untersagt ist, nach Ablauf der Dauer der Untersagung, | 
| 6. bei Personen oder Gesellschaften nach § 15 mit Ablauf eines Jahres nach der vorübergehenden Registrierung oder ihrer letzten Verlängerung, im Fall der Untersagung nach § 15 Absatz 6 mit Bestandskraft der Untersagung. [2] Wird im Fall des Satzes 1 Nummer 2 oder 4 ein Abwickler bestellt, erfolgt eine Löschung erst nach Beendigung der Abwicklung. | 6. bei Personen oder Gesellschaften nach § 15 mit Ablauf eines Jahres nach der vorübergehenden Registrierung oder ihrer letzten Verlängerung, im Fall der Untersagung nach § 15 Absatz 6 mit Bestandskraft der Untersagung. [2] Wird im Fall des Satzes 1 Nummer 2 oder 4 ein Abwickler bestellt, erfolgt eine Löschung erst nach Beendigung der Abwicklung. | 
| (2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Löschungsverfahrens zu regeln. | (2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Löschungsverfahrens zu regeln. | 
    [1. Januar 2024–1. Januar 2025]
    1§ 17. 2Löschung von Veröffentlichungen; Verordnungsermächtigung. 
        
            3(1) [1] Die im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekanntgemachten Daten sind zu löschen
                
        
    
- 1. bei registrierten Personen mit dem Verzicht auf die Registrierung,
 - 2. bei natürlichen Personen mit ihrem Tod,
 - 43. bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften mit ihrer Beendigung,
 - 4. bei Personen, deren Registrierung zurückgenommen oder widerrufen worden ist, mit der Bestandskraft der Entscheidung,
 - 5. bei Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 untersagt ist, nach Ablauf der Dauer der Untersagung,
 - 56. bei Personen oder Gesellschaften nach § 15 mit Ablauf eines Jahres nach der vorübergehenden Registrierung oder ihrer letzten Verlängerung, im Fall der Untersagung nach § 15 Absatz 6 mit Bestandskraft der Untersagung.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 2008: Artt. 1, 20 S. 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007.
 - 2. 16. März 2023: Artt. 2 Nr. 6 Buchst. a, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. März 2023.
 - 3. 18. Mai 2017: Artt. 6 Nr. 11 Buchst. b, 20 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2017.
 - 4. 1. Januar 2024: Artt. 32 Nr. 6, 137 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. August 2021.
 - 5. 18. Mai 2017: Artt. 6 Nr. 11 Buchst. a, 20 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2017.
 - 6. 16. März 2023: Artt. 2 Nr. 6 Buchst. b, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. März 2023.