§ 123 SGB XII. Hilfsmerkmale
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2024] | [1. Januar 2015] |
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§ 123. Hilfsmerkmale | § 123. Hilfsmerkmale |
(1) Hilfsmerkmale für Erhebungen nach § 121 sind | (1) Hilfsmerkmale für Erhebungen nach § 121 sind |
1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, | 1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, |
2. für die Erhebung nach § 122 Absatz 1 und Absatz 3 die Kennnummern der Leistungsberechtigten, | 2. für die Erhebung nach § 122 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 die Kennnummern der Leistungsberechtigten, |
3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person. | 3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person. |
(2) [1] Die Kennnummern nach [Absatz 1 Nummer 2] dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. [2] Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung zu löschen. | (2) [1] Die Kennnummern nach [Absatz 1 Nummer 2] dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. [2] Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung zu löschen. |
[1. Januar 2015–1. Januar 2024]
1§ 123. Hilfsmerkmale.
(2) 4[1] Die Kennnummern nach [Absatz 1 Nummer 2] dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. [2] Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung zu löschen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.
- 2. 1. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 3 Abs. 2 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 2012.
- 3. 1. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 3 Abs. 2 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 2012, Artt. 1 Nr. 20a, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015.
- 4. 1. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. b, 3 Abs. 2 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 2012.