§ 123 SGB XII. Hilfsmerkmale
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
| [7. Dezember 2006] | [1. Januar 2005] | 
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| § 123. Hilfsmerkmale | § 123. Hilfsmerkmale | 
| (1) Hilfsmerkmale sind | (1) Hilfsmerkmale sind | 
| 1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, | 1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, | 
| 2. für die Erhebung nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 die Kennnummern der Leistungsberechtigten, | 2. für die Erhebung nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 die Kennnummern der Leistungsempfänger, | 
| 3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person. | 3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person. | 
| (2) [1] Die Kennnummern nach Absatz 1 Nr. 2 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. [2] Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung zu löschen. | (2) [1] Die Kennnummern nach Absatz 1 Nr. 2 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. [2] Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung zu löschen. | 
    [1. Januar 2005–7. Dezember 2006]
    1§ 123. Hilfsmerkmale. 
        
            (1) Hilfsmerkmale sind
            
        - 1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
 - 2. für die Erhebung nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 die Kennnummern der Leistungsempfänger,
 - 3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
 
            (2) [1] Die Kennnummern nach Absatz 1 Nr. 2 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. [2] Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung zu löschen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.