§ 128a SGB XII. Bundesstatistik für das Vierte Kapitel
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
    [1. Januar 2024]
    1§ 128a. Bundesstatistik für das Vierte Kapitel. 
        
            (1) [1] Zur Beurteilung der Auswirkungen des Vierten Kapitels sowie zu seiner Fortentwicklung sind Erhebungen über die Leistungsberechtigten als Bundesstatistik durchzuführen. [2] Die Erhebungen erfolgen zentral durch das Statistische Bundesamt.
        
        
            (2) Die Statistik nach Absatz 1 umfasst folgende Merkmalkategorien:
            
    
- 1. Persönliche Merkmale,
 - 2. Art und Höhe der Bedarfe,
 - 23. Art und Höhe der angerechneten Einkommen, der nach § 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 nicht zum Einkommen gehörenden Beträge, der nach § 82 Absatz 2 Satz 2 nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Beträge und der nach § 82 Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 19, 3 Abs. 2 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 2012.
 - 2. 1. Januar 2024: Artt. 1 Nr. 13, 21 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023.