§ 128c SGB XII. Art und Höhe der Bedarfe
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
    [1. Januar 2020]
    1§ 128c. Art und Höhe der Bedarfe. Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 2 sind
        
- 1. Regelbedarfsstufe, gezahlter Regelsatz in den Regelbedarfsstufen und abweichende Regelsatzfestsetzung,
 - 2. Mehrbedarfe nach Art und Höhe,
 - 3. einmalige Bedarfe nach Art und Höhe,
 - 
                4. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, getrennt nach
                
- a) Beiträgen für eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,
 - b) Beiträgen für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,
 - 2c) Beiträgen, die auf Grund des Zusatzbeitragssatzes nach dem Fünften Buch gezahlt werden,
 - d) Beiträgen für eine private Krankenversicherung,
 - e) Beiträgen für eine soziale Pflegeversicherung,
 - f) Beiträgen für eine private Pflegeversicherung,
 
 - 
                5. Beiträge für die Vorsorge, getrennt nach
                
- a) Beiträgen für die Altersvorsorge,
 - b) Aufwendungen für Sterbegeldversicherungen,
 
 - 
                6. Bedarfe für Bildung und Teilhabe, getrennt nach
                
- a) Schulausflügen,
 - b) mehrtägigen Klassenfahrten,
 - c) Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf,
 - d) Schulbeförderung,
 - e) Lernförderung,
 - f) Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung,
 
 - 
                37. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft, getrennt nach Leistungsberechtigten,
                
- 
                        a) die in einer Wohnung
                        
- aa) allein leben,
 - bb) mit einem Ehegatten oder in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben,
 - cc) mit Verwandten ersten und zweiten Grades zusammenleben,
 - dd) in einer Wohngemeinschaft leben,
 
 - 
                        b) die in einer stationären Einrichtung oder in einem persönlichen Wohnraum und zusätzlichen Räumlichkeiten
                        
- aa) allein leben,
 - bb) mit einer oder mehreren Personen zusammenleben,
 
 
 - 
                        a) die in einer Wohnung
                        
 - 8. Brutto- und Nettobedarf,
 - 
                49. Darlehen getrennt nach
                
- a) Darlehen nach § 37 Absatz 1 und
 - b) Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften nach § 37a.
 
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 19, 3 Abs. 2 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 2012.
 - 2. 1. Januar 2016: Artt. 1 Nr. 24, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015.
 - 3. 1. Januar 2020: Artt. 1 Nr. 9, 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019.
 - 4. 1. Juli 2017: Artt. 3a Nr. 14, 7 Abs. 1a des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2016.