§ 128c SGB XII. Art und Höhe der Bedarfe
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2016] | [1. Januar 2015] |
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§ 128c. Art und Höhe der Bedarfe | § 128c. Art und Höhe der Bedarfe |
Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 2 sind | Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 2 sind |
1. Regelbedarfsstufe, gezahlter Regelsatz in den Regelbedarfsstufen und abweichende Regelsatzfestsetzung, | 1. Regelbedarfsstufe, gezahlter Regelsatz in den Regelbedarfsstufen und abweichende Regelsatzfestsetzung, |
2. Mehrbedarfe nach Art und Höhe, | 2. Mehrbedarfe nach Art und Höhe, |
3. einmalige Bedarfe nach Art und Höhe, | 3. einmalige Bedarfe nach Art und Höhe, |
4. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, getrennt nach | 4. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, getrennt nach |
a) Beiträgen für eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, | a) Beiträgen für eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, |
b) Beiträgen für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, | b) Beiträgen für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, |
c) Beiträgen, die auf Grund des Zusatzbeitragssatzes nach dem Fünften Buch gezahlt werden, | c) Zusatzbeiträgen nach dem Fünften Buch, |
d) Beiträgen für eine private Krankenversicherung, | d) Beiträgen für eine private Krankenversicherung, |
e) Beiträgen für eine soziale Pflegeversicherung, | e) Beiträgen für eine soziale Pflegeversicherung, |
f) Beiträgen für eine private Pflegeversicherung, | f) Beiträgen für eine private Pflegeversicherung, |
5. Beiträge für die Vorsorge, getrennt nach | 5. Beiträge für die Vorsorge, getrennt nach |
a) Beiträgen für die Altersvorsorge, | a) Beiträgen für die Altersvorsorge, |
b) Aufwendungen für Sterbegeldversicherungen, | b) Aufwendungen für Sterbegeldversicherungen, |
6. Bedarfe für Bildung und Teilhabe, getrennt nach | 6. Bedarfe für Bildung und Teilhabe, getrennt nach |
a) Schulausflügen, | a) Schulausflügen, |
b) mehrtägigen Klassenfahrten, | b) mehrtägigen Klassenfahrten, |
c) Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, | c) Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, |
d) Schulbeförderung, | d) Schulbeförderung, |
e) Lernförderung, | e) Lernförderung, |
f) Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung, | f) Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung, |
7. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft, | 7. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft, |
8. Brutto- und Nettobedarf, | 8. Brutto- und Nettobedarf, |
9. Darlehen. | 9. Darlehen. |
[1. Januar 2015–1. Januar 2016]
1§ 128c. Art und Höhe der Bedarfe. Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 2 sind
- 1. Regelbedarfsstufe, gezahlter Regelsatz in den Regelbedarfsstufen und abweichende Regelsatzfestsetzung,
- 2. Mehrbedarfe nach Art und Höhe,
- 3. einmalige Bedarfe nach Art und Höhe,
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4. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, getrennt nach
- a) Beiträgen für eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,
- b) Beiträgen für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,
- c) Zusatzbeiträgen nach dem Fünften Buch,
- d) Beiträgen für eine private Krankenversicherung,
- e) Beiträgen für eine soziale Pflegeversicherung,
- f) Beiträgen für eine private Pflegeversicherung,
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5. Beiträge für die Vorsorge, getrennt nach
- a) Beiträgen für die Altersvorsorge,
- b) Aufwendungen für Sterbegeldversicherungen,
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6. Bedarfe für Bildung und Teilhabe, getrennt nach
- a) Schulausflügen,
- b) mehrtägigen Klassenfahrten,
- c) Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf,
- d) Schulbeförderung,
- e) Lernförderung,
- f) Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung,
- 7. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft,
- 8. Brutto- und Nettobedarf,
- 9. Darlehen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 19, 3 Abs. 2 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 2012.