§ 38 SGB XII. Darlehen bei vorübergehender Notlage
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2016] | [9. Oktober 2013] |
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§ 38. Darlehen bei vorübergehender Notlage | § 38. Darlehen bei vorübergehender Notlage |
[1] Sind Leistungen nach § 27a Absatz 3 und 4, der Barbetrag nach § 27b Absatz 2 sowie nach den §§ 30, 32, 33 und 35 voraussichtlich nur für kurze Dauer zu erbringen, können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden. [2] Darlehen an Mitglieder von Haushaltsgemeinschaften im Sinne des § 27 Absatz 2 Satz 2 und 3 können an einzelne Mitglieder oder an mehrere gemeinsam vergeben werden. | (1) [1] Sind Leistungen nach § 27a Absatz 3 und 4, der Barbetrag nach § 27b Absatz 2 sowie nach den §§ 30, 32, 33 und 35 voraussichtlich nur für kurze Dauer zu erbringen, können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden. [2] Darlehen an Mitglieder von Haushaltsgemeinschaften im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 können an einzelne Mitglieder oder an mehrere gemeinsam vergeben werden. |
(2) Die Regelung des § 105 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. |
[9. Oktober 2013–1. Januar 2016]
1§ 38. Darlehen bei vorübergehender Notlage.
(1) 2[1] Sind Leistungen nach § 27a Absatz 3 und 4, der Barbetrag nach § 27b Absatz 2 sowie nach den §§ 30, 32, 33 und 35 voraussichtlich nur für kurze Dauer zu erbringen, können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden. [2] Darlehen an Mitglieder von Haushaltsgemeinschaften im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 können an einzelne Mitglieder oder an mehrere gemeinsam vergeben werden.
(2) Die Regelung des § 105 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.
- 2. 9. Oktober 2013: Artt. 1 Nr. 1, 2 S. 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013.