§ 38 SGB XII. Darlehen bei vorübergehender Notlage
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
| [9. Oktober 2013] | [1. Januar 2005] | 
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| § 38. Darlehen bei vorübergehender Notlage | § 38. Darlehen bei vorübergehender Notlage | 
| (1) [1] Sind Leistungen nach § 27a Absatz 3 und 4, der Barbetrag nach § 27b Absatz 2 sowie nach den §§ 30, 32, 33 und 35 voraussichtlich nur für kurze Dauer zu erbringen, können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden. [2] Darlehen an Mitglieder von Haushaltsgemeinschaften im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 können an einzelne Mitglieder oder an mehrere gemeinsam vergeben werden. | (1) [1] Sind Leistungen nach den §§ 28, 29, 30, 32, 33 und der Barbetrag nach § 35 Abs. 2 voraussichtlich nur für kurze Dauer zu erbringen, können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden. [2] Darlehen an Mitglieder von Haushaltsgemeinschaften im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 können an einzelne Mitglieder oder an mehrere gemeinsam vergeben werden. | 
| (2) Die Regelung des § 105 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. | (2) Die Regelung des § 105 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. | 
    [1. Januar 2005–9. Oktober 2013]
    1§ 38. Darlehen bei vorübergehender Notlage. 
        
            (1) [1] Sind Leistungen nach den §§ 28, 29, 30, 32, 33 und der Barbetrag nach § 35 Abs. 2 voraussichtlich nur für kurze Dauer zu erbringen, können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden. [2] Darlehen an Mitglieder von Haushaltsgemeinschaften im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 können an einzelne Mitglieder oder an mehrere gemeinsam vergeben werden.
        
        (2) Die Regelung des § 105 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.