§ 42 SGB XII. Bedarfe
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
| [1. Januar 2022] | [1. Januar 2020] | 
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| § 42. Bedarfe | § 42. Bedarfe | 
| Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen: | Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen: | 
| 1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden, | 1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden, | 
| 2. die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b, | 2. die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b, | 
| 3. die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7, | 3. die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7, | 
| 4. Bedarfe für Unterkunft und Heizung | 4. Bedarfe für Unterkunft und Heizung | 
| a) bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a, | a) bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a, | 
| b) bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten, | b) bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Nummer 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im Bereich des nach § 46b zuständigen Trägers, | 
| 5. ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a. | 5. ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a. | 
    [1. Januar 2020–1. Januar 2022]
    1§ 42. 2Bedarfe. Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:
        
- 31. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,
 - 42. die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b,
 - 3. die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,
 - 
                54. Bedarfe für Unterkunft und Heizung
                
- a) bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a,
 - 6b) bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Nummer 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im Bereich des nach § 46b zuständigen Trägers,
 
 - 75. ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2016: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015.
 - 2. 1. Januar 2016: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015.
 - 3. 6. Dezember 2019: Artt. 3 Nr. 6, 13 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 30. November 2019.
 - 4. 1. Januar 2020: Artt. 13 Nr. 14 Buchst. a, 26 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes vom 23. Dezember 2016.
 - 5. 1. Juli 2017: Artt. 3a Nr. 6, 7 Abs. 1a des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2016.
 - 6. 1. Januar 2020: Artt. 1 Nr. 5, 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019.
 - 7. 1. Juli 2017: Artt. 3a Nr. 6, 7 Abs. 1a des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2016.