§ 42 SGB XII. Bedarfe
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Juli 2017] | [1. Januar 2016] |
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§ 42. Bedarfe | § 42. Bedarfe |
Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen: | Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen: |
1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden, | 1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden, |
2. die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels, | 2. die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels, |
3. die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7, | 3. die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7, |
4. Bedarfe für Unterkunft und Heizung | 4. die Bedarfe für Unterkunft und Heizung |
a) bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a, | |
b) bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt, in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des nach § 46b zuständigen Trägers, | nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels; bei Leistungen in einer stationären Einrichtung sind als Bedarfe für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des nach § 98 zuständigen Trägers der Sozialhilfe zugrunde zu legen, |
5. ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a. | 5. ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1. |
[1. Januar 2016–1. Juli 2017]
1§ 42. 2Bedarfe. Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:
- 1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,
- 2. die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels,
- 3. die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,
- 34. die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels; bei Leistungen in einer stationären Einrichtung sind als Bedarfe für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des nach § 98 zuständigen Trägers der Sozialhilfe zugrunde zu legen,
- 5. ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2016: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015.
- 2. 1. Januar 2016: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015.
- 3. 1. Januar 2016: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. c, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015.