§ 45 SGB XII. Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2020]
1§ 45. Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung. 2[1] Der jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger ersucht den nach § 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 zu prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken. 3[2] Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung ist bindend für den ersuchenden Träger, der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständig ist; dies gilt auch für eine Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung nach § 109a Absatz 3 des Sechsten Buches. 4[3] Ein Ersuchen nach Satz 1 erfolgt nicht, wenn
  • 1. ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 im Rahmen eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt hat,
  • 2. ein Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 und 3 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat,
  • 53. Personen in einer Werkstatt für behinderte Menschen das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich beschäftigt sind oder
  • 4. der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme nach den §§ 2 und 3 der Werkstättenverordnung abgegeben und dabei festgestellt hat, dass ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung nicht vorliegt.
6[4] In Fällen des Satzes 3 Nummer 4 wird die Stellungnahme des Fachausschusses bei Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens nach den §§ 19 bis 23 des Neunten Buches durch eine entsprechende Feststellung im Teilhabeplanverfahren ersetzt; dies gilt entsprechend, wenn ein Gesamtplanverfahren nach den §§ 117 bis 121 des Neunten Buches durchgeführt wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2011: Artt. 2 Abs. 3 Nr. 2, 3 S. 1 des Gesetzes vom 3. August 2010.
2. 1. Januar 2013: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 3 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 2012.
3. 1. Januar 2013: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 3 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 2012.
4. 1. Juli 2017: Artt. 3a Nr. 13 Buchst. a, 7 Abs. 1a des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2016.
5. 1. Januar 2020: Artt. 1 Nr. 7, 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019.
6. 1. Januar 2020: Artt. 3 Nr. 8, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. November 2019.

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