§ 66 SGB XII. Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
    [1. Januar 2017]
    1§ 66. Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1.  [1] Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. [2] Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur
            
- 1. Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen,
 - 2. Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags,
 - 
                    3. Inanspruchnahme von
                    
- a) Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 64b,
 - b) Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 64e,
 - c) anderen Leistungen nach § 64f,
 - d) Leistungen zur teilstationären Pflege im Sinne des § 64g,
 
 - 4. Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Sinne des § 45a des Elften Buches.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2017: Artt. 2 Nr. 5, 18 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 23. Dezember 2016.