§ 16g SGB II. Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. April 2011] | [1. Januar 2009] |
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§ 16g. Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit | § 16g. Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit |
(1) [1] Entfällt die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliederung, kann sie weiter gefördert werden, wenn dies wirtschaftlich erscheint und die oder der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen wird. [2] Die Förderung soll als Darlehen erbracht werden. | (1) [1] Entfällt die Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliederung, kann sie weiter gefördert werden, wenn dies wirtschaftlich erscheint und der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen wird. [2] Die Förderung soll als Darlehen erbracht werden. |
(2) [1] Für die Dauer einer Förderung des Arbeitgebers oder eines Trägers durch eine Geldleistung nach § 16 Abs. 1, § 16d Satz 1 oder § 16e können auch Leistungen nach dem Dritten Kapitel und § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Dritten Buches oder nach § 16a Nr. 1 bis 4 und § 16b erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen auf Grund des zu berücksichtigenden Einkommens entfallen ist. [2] Während der Förderdauer nach Satz 1 gilt § 15 entsprechend. | (2) [1] Für die Dauer einer Förderung des Arbeitgebers oder eines Trägers durch eine Geldleistung nach § 16 Abs. 1, § 16d Satz 1 oder § 16e können auch Leistungen nach dem Dritten Kapitel und § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Dritten Buches oder nach § 16a Nr. 1 bis 4 und § 16b erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen auf Grund des zu berücksichtigenden Einkommens entfallen ist. [2] Während der Förderdauer nach Satz 1 gilt § 15 entsprechend. |
[1. Januar 2009–1. April 2011]
1§ 16g. Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit.
(1) [1] Entfällt die Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliederung, kann sie weiter gefördert werden, wenn dies wirtschaftlich erscheint und der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen wird. [2] Die Förderung soll als Darlehen erbracht werden.
(2) [1] Für die Dauer einer Förderung des Arbeitgebers oder eines Trägers durch eine Geldleistung nach § 16 Abs. 1, § 16d Satz 1 oder § 16e können auch Leistungen nach dem Dritten Kapitel und § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Dritten Buches oder nach § 16a Nr. 1 bis 4 und § 16b erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen auf Grund des zu berücksichtigenden Einkommens entfallen ist. [2] Während der Förderdauer nach Satz 1 gilt § 15 entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2009: Artt. 2 Nr. 8, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008.