§ 64 SGB II. Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
| [18. Juli 2019] | [30. Juli 2016] | 
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| § 64. Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden | § 64. Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden | 
| (1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt § 319 des Dritten Buches entsprechend. | (1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt § 319 des Dritten Buches entsprechend. | 
| (2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen | (2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen | 
| 1. des § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger, | 1. des § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger, | 
| 2. des § 63 Absatz 1 Nummer 6 und 7 | 2. des § 63 Absatz 1 Nummer 6 und 7 | 
| a) die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger sowie | a) die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger sowie | 
| b) die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren Geschäftsbereich. | b) die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren Geschäftsbereich. | 
| (3) Bei der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 63 Absatz 1 Nummer 6 und 7 arbeiten die Behörden nach Absatz 2 Nummer 2 mit den in § 2 Absatz 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden zusammen. | (3) Bei der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 63 Absatz 1 Nummer 6 und 7 arbeiten die Behörden nach Absatz 2 Nummer 2 mit den in § 2 Absatz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden zusammen. | 
| (4) [1] Soweit die gemeinsame Einrichtung Verwaltungsbehörde nach Absatz 2 ist, fließen die Geldbußen in die Bundeskasse. [2] § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend. [3] Die Bundeskasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. [4] Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. | (4) [1] Soweit die gemeinsame Einrichtung Verwaltungsbehörde nach Absatz 2 ist, fließen die Geldbußen in die Bundeskasse. [2] § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend. [3] Die Bundeskasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. [4] Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. | 
    [30. Juli 2016–18. Juli 2019]
    1§ 64. 2Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden. 
        
(1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt § 319 des Dritten Buches entsprechend.
        
            3(2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen
            
        - 1. des § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger,
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                    42. des § 63 Absatz 1 Nummer 6 und 7
                    
- a) die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger sowie
 - b) die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren Geschäftsbereich.
 
 
            5(3) Bei der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 63 Absatz 1 Nummer 6 und 7 arbeiten die Behörden nach Absatz 2 Nummer 2 mit den in § 2 Absatz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden zusammen.
        
        
            6(4) [1] Soweit die gemeinsame Einrichtung Verwaltungsbehörde nach Absatz 2 ist, fließen die Geldbußen in die Bundeskasse. [2] § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend. [3] Die Bundeskasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. [4] Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2005: Artt. 2a, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2004.
 - 2. 30. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 50 Buchst. a, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.
 - 3. 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 22, 3 S. 1 des Gesetzes vom 3. August 2010.
 - 4. 30. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 50 Buchst. b, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.
 - 5. 30. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 50 Buchst. c, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.
 - 6. 30. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 50 Buchst. d, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.