§ 64 SGB II. Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
| [1. Januar 2007] | [1. Januar 2005] | 
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| § 64. Zuständigkeit | § 64. Zuständigkeit | 
| (1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt § 319 des Dritten Buches entsprechend. | (1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt § 319 des Dritten Buches entsprechend. | 
| (2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen | (2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen | 
| 1. des § 63 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 die Bundesagentur in den Fällen des § 44b Abs. 3 Satz 1 die Arbeitsgemeinschaft und in den Fällen des § 6a der zugelassene kommunale Träger,, | 1. des § 63 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 die Bundesagentur, | 
| 2. des § 63 Abs. 1 Nr. 6 die Bundesagentur, in den Fällen des § 44b Abs. 3 Satz 1 die Arbeitsgemeinschaft und in den Fällen des § 6a der zugelassene kommunale Träger, und die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren Geschäftsbereich. | 2. des § 63 Abs. 1 Nr. 6 die Bundesagentur und die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren Geschäftsbereich. | 
    [1. Januar 2005–1. Januar 2007]
    1§ 64. Zuständigkeit. 
        
(1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt § 319 des Dritten Buches entsprechend.
        
            (2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen
            
    
- 1. des § 63 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 die Bundesagentur,
 - 2. des § 63 Abs. 1 Nr. 6 die Bundesagentur und die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren Geschäftsbereich.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2005: Artt. 2a, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2004.