§ 114 SGB VII. Unfallversicherungsträger
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 2016] | [1. Januar 2015] |
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§ 114. Unfallversicherungsträger | § 114. Unfallversicherungsträger |
(1) [1] Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsträger) sind | (1) [1] Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsträger) sind |
1. die in der Anlage 1 aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften, | 1. die in der Anlage 1 aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften, |
2. die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau; bei Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz und in sonstigen Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, | 2. die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau; bei Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz und in sonstigen Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, |
3. die Unfallversicherung Bund und Bahn, | 3. die Unfallversicherung Bund und Bahn, |
4. (weggefallen) | |
5. die Unfallkasse Post und Telekom, | |
4. die Unfallkassen der Länder, | 6. die Unfallkassen der Länder, |
5. die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden, | 7. die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden, |
6. die Feuerwehr-Unfallkassen, | 8. die Feuerwehr-Unfallkassen, |
7. die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich. [2] Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft nimmt in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung Verbandsaufgaben wahr. | 9. die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich. [2] Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft nimmt in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung Verbandsaufgaben wahr. |
(2) [1] Soweit dieses Gesetz die Unfallversicherungsträger ermächtigt, Satzungen zu erlassen, bedürfen diese der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. [2] Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß der Unfallversicherungsträger innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. [3] Kommt der Unfallversicherungsträger der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle des Unfallversicherungsträgers selbst vornehmen. | (2) [1] Soweit dieses Gesetz die Unfallversicherungsträger ermächtigt, Satzungen zu erlassen, bedürfen diese der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. [2] Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß der Unfallversicherungsträger innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. [3] Kommt der Unfallversicherungsträger der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle des Unfallversicherungsträgers selbst vornehmen. |
(3) Für die Unfallversicherung Bund und Bahn gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass bei der Genehmigung folgender Satzungen das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen erforderlich ist: | (3) Für die Unfallversicherung Bund und Bahn gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass bei der Genehmigung folgender Satzungen das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen erforderlich ist: |
1. Satzungen über die Erstreckung des Versicherungsschutzes auf Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3, | 1. Satzungen über die Erstreckung des Versicherungsschutzes auf Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3, |
2. Satzungen über die Obergrenze des Jahresarbeitsverdienstes (§ 85 Abs. 2), | 2. Satzungen über die Obergrenze des Jahresarbeitsverdienstes (§ 85 Abs. 2), |
3. Satzungen über Mehrleistungen (§ 94) und | 3. Satzungen über Mehrleistungen (§ 94) und |
4. Satzungen über die Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn (§ 186). | 4. Satzungen über die Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn (§ 186). |
[1. Januar 2015–1. Januar 2016]
1§ 114. Unfallversicherungsträger.
2(1) [1] Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsträger) sind
- 1. die in der Anlage 1 aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften,
- 32. die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau; bei Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz und in sonstigen Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft,
- 43. die Unfallversicherung Bund und Bahn,
- 54. (weggefallen)
- 5. die Unfallkasse Post und Telekom,
- 6. die Unfallkassen der Länder,
- 7. die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden,
- 8. die Feuerwehr-Unfallkassen,
- 9. die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich.
(2) [1] Soweit dieses Gesetz die Unfallversicherungsträger ermächtigt, Satzungen zu erlassen, bedürfen diese der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. [2] Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß der Unfallversicherungsträger innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. [3] Kommt der Unfallversicherungsträger der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle des Unfallversicherungsträgers selbst vornehmen.
6(3) Für die Unfallversicherung Bund und Bahn gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass bei der Genehmigung folgender Satzungen das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen erforderlich ist:
- 1. Satzungen über die Erstreckung des Versicherungsschutzes auf Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3,
- 2. Satzungen über die Obergrenze des Jahresarbeitsverdienstes (§ 85 Abs. 2),
- 3. Satzungen über Mehrleistungen (§ 94) und
- 74. Satzungen über die Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn (§ 186).
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
- 2. 1. Januar 2013: Artt. 3 Nr. 10 Buchst. b, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. April 2012.
- 3. 1. Januar 2013: Artt. 3 Nr. 10 Buchst. a, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. April 2012.
- 4. 1. Januar 2015: Artt. 5 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 17 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013.
- 5. 1. Januar 2015: Artt. 5 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 17 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013.
- 6. 1. Januar 2015: Artt. 5 Nr. 2 Buchst. b, 17 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013.
- 7. 1. Januar 2015: Artt. 5 Nr. 2 Buchst. b, 17 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013.