§ 157 SGB VII. Gefahrtarif
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 2016]
1§ 157. Gefahrtarif.
(1) [1] Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. [2] In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. 2[3] Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unternehmen der Seefahrt kann die [Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation] Gefahrklassen feststellen.
(2) [1] Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. [2] Für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten kann eine Tarifstelle mit einer Gefahrklasse vorgesehen werden.
(3) Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet.
(4) [1] Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung über die Festsetzung der Gefahrklassen oder die Berechnung der Beiträge für fremdartige Nebenunternehmen vorzusehen. [2] Die Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungsträgers, dem die Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden, sind dabei zu beachten.
(5) Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
- 2. 1. Januar 2016: Artt. 6 Nr. 9, 17 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013.
- 3. 27. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 20 Buchst. b, 13 Abs. 7 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008, Bekanntmachung vom 1. März 2010.