§ 179 SGB VII. Sonderregelung bei außergewöhnlicher Belastung
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
| [1. August 2003] | [1. Januar 1997] | 
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| § 179. Umlegung des Ausgleichsanteils | § 179. Umlegung des Ausgleichsanteils | 
| Die Beiträge der Unternehmen einer Berufsgenossenschaft für deren Ausgleichsanteil (§ 178 Abs. 3 und 4) werden ausschließlich nach dem Arbeitsentgelt der Versicherten in den Unternehmen umgelegt. | Die Beiträge der Unternehmen einer Berufsgenossenschaft für deren Ausgleichsanteil (§ 178 Abs. 2 und 3) werden ausschließlich nach dem Arbeitsentgelt der Versicherten in den Unternehmen umgelegt. | 
    [1. Januar 1997–1. August 2003]
    1§ 179. Umlegung des Ausgleichsanteils. Die Beiträge der Unternehmen einer Berufsgenossenschaft für deren Ausgleichsanteil (§ 178 Abs. 2 und 3) werden ausschließlich nach dem Arbeitsentgelt der Versicherten in den Unternehmen umgelegt.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.