§ 3 SGB VII. Versicherung kraft Satzung
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
    [1. Januar 2023]
    1§ 3. Versicherung kraft Satzung. 
        
            (1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf
            
        - 21. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
 - 32. Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
 - 
                    43. Personen, die
                    
- a) im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
 - b) im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
 
 - 54. ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
 - 65. Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.
 
            (2) Absatz 1 gilt nicht für
            
    
- 1. Haushaltsführende,
 - 72. Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
 - 3. Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
 - 84. Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
 - 2. 1. August 2001: Artt. 3 § 54 Nr. 2 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2001.
 - 3. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 3, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022.
 - 4. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 3, 2 des Zweiten Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
 - 5. 22. April 2015: Artt. 4 Nr. 2 Buchst. a, 15 Abs. 6 des Gesetzes vom 15. April 2015.
 - 6. 22. April 2015: Artt. 4 Nr. 2 Buchst. b, 15 Abs. 6 des Gesetzes vom 15. April 2015.
 - 7. 1. August 2001: Artt. 3 § 54 Nr. 2 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2001.
 - 8. 1. August 2001: Artt. 3 § 54 Nr. 2 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2001.