§ 3 SGB VII. Versicherung kraft Satzung
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[22. April 2015] | [1. Januar 2005] |
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§ 3. Versicherung kraft Satzung | § 3. Versicherung kraft Satzung |
(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf | (1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf |
1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, | 1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, |
2. Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend, | 2. Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend, |
3. Personen, die | 3. Personen, die |
a) im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden, | a) im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden, |
b) im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden; | b) im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden; |
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind, | Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind, |
4. ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte, | 4. ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte. |
5. Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt. | |
(2) Absatz 1 gilt nicht für | (2) Absatz 1 gilt nicht für |
1. Haushaltsführende, | 1. Haushaltsführende, |
2. Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, | 2. Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, |
3. Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen, | 3. Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen, |
4. Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner. | 4. Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner. |
[1. Januar 2005–22. April 2015]
1§ 3. Versicherung kraft Satzung.
(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf
- 21. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
- 32. Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend,
-
43. Personen, die
- a) im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
- b) im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
- 54. ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- 1. Haushaltsführende,
- 62. Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
- 3. Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
- 74. Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
- 2. 1. August 2001: Artt. 3 § 54 Nr. 2 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2001.
- 3. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 3, 2 des Zweiten Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
- 4. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 3, 2 des Zweiten Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
- 5. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 3, 2 des Zweiten Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
- 6. 1. August 2001: Artt. 3 § 54 Nr. 2 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2001.
- 7. 1. August 2001: Artt. 3 § 54 Nr. 2 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2001.