§ 3 SGB VII. Versicherung kraft Satzung
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
| [22. April 2015] | [1. Januar 2005] | 
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| § 3. Versicherung kraft Satzung | § 3. Versicherung kraft Satzung | 
| (1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf | (1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf | 
| 1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, | 1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, | 
| 2. Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend, | 2. Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend, | 
| 3. Personen, die | 3. Personen, die | 
| a) im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden, | a) im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden, | 
| b) im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden; | b) im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden; | 
| Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind, | Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind, | 
| 4. ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte, | 4. ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte. | 
| 5. Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt. | |
| (2) Absatz 1 gilt nicht für | (2) Absatz 1 gilt nicht für | 
| 1. Haushaltsführende, | 1. Haushaltsführende, | 
| 2. Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, | 2. Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, | 
| 3. Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen, | 3. Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen, | 
| 4. Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner. | 4. Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner. | 
    [1. Januar 2005–22. April 2015]
    1§ 3. Versicherung kraft Satzung. 
        
            (1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf
            
        - 21. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
 - 32. Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend,
 - 
                    43. Personen, die
                    
- a) im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
 - b) im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
 
 - 54. ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte.
 
            (2) Absatz 1 gilt nicht für
            
    
- 1. Haushaltsführende,
 - 62. Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
 - 3. Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
 - 74. Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
 - 2. 1. August 2001: Artt. 3 § 54 Nr. 2 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2001.
 - 3. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 3, 2 des Zweiten Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
 - 4. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 3, 2 des Zweiten Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
 - 5. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 3, 2 des Zweiten Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
 - 6. 1. August 2001: Artt. 3 § 54 Nr. 2 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2001.
 - 7. 1. August 2001: Artt. 3 § 54 Nr. 2 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2001.