§ 75 SGB IX. Leistungen zur Teilhabe an Bildung
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) vom 23. Dezember 2016
    [1. Januar 2018]
    1§ 75. Leistungen zur Teilhabe an Bildung. 
        
(1) Zur Teilhabe an Bildung werden unterstützende Leistungen erbracht, die erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen Bildungsangebote gleichberechtigt wahrnehmen können.
        
            (2) [1] Die Leistungen umfassen insbesondere
                
    
- 1. Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der Schulpflicht einschließlich der Vorbereitung hierzu,
 - 2. Hilfen zur schulischen Berufsausbildung,
 - 3. Hilfen zur Hochschulbildung und
 - 4. Hilfen zur schulischen und hochschulischen beruflichen Weiterbildung.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2018: Artt. 1, 26 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016.