§ 76 SGB IX. Leistungen zur Sozialen Teilhabe
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) vom 23. Dezember 2016
[1. Januar 2018]
1§ 76. Leistungen zur Sozialen Teilhabe.
(1) [1] Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 9 bis 12 erbracht werden. [2] Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. [3] Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen nach den Kapiteln 3 und 4.
(2) Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbesondere
- 1. Leistungen für Wohnraum,
- 2. Assistenzleistungen,
- 3. heilpädagogische Leistungen,
- 4. Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie,
- 5. Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 6. Leistungen zur Förderung der Verständigung,
- 7. Leistungen zur Mobilität und
- 8. Hilfsmittel.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2018: Artt. 1, 26 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016.