§ 105 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. März 1998]
1§ 105.
(1) [1] Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. [2] Die Beteiligten sind vorher zu hören. [3] Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) [1] Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. [2] Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. [3] Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
Anmerkungen:
1. 1. März 1998: Artt. 1 Nr. 3, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. März 1998.

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