§ 145 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
| [1. Januar 1975] | [1. Mai 1974] | 
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| § 145 | § 145 | 
| In Angelegenheiten der Unfallversicherung ist die Berufung nicht zulässig, soweit sie betrifft | In Angelegenheiten der Unfallversicherung ist die Berufung nicht zulässig, soweit sie betrifft | 
| 1. Anträge, die wegen Versäumnis der Ausschlußfrist (§ 1546 […] Reichsversicherungsordnung) abgelehnt wurden, es sei denn, daß die Ausnahmefälle des § 1547 der Reichsversicherungsordnung geltend gemacht werden, | 1. Anträge, die wegen Versäumnis der Ausschlußfrist (§ 1546 der Reichsversicherungsordnung) abgelehnt wurden, es sei denn, daß die Ausnahmefälle des § 1547 der Reichsversicherungsordnung geltend gemacht werden, | 
| 2. Beginn oder Ende der Rente oder nur Rente für bereits abgelaufene Zeiträume, | 2. Beginn oder Ende der Rente oder nur Rente für bereits abgelaufene Zeiträume, | 
| 3. vorläufige Renten (§ 1585 Abs. 1 […] Reichsversicherungsordnung), | 3. vorläufige Renten (§ 1585 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung), | 
| 4. den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder die Neufeststellung von Dauerrenten wegen Änderung der Verhältnisse, es sei denn, daß die Schwerbe[hindert]eneigenschaft oder die Gewährung der Rente davon abhängt oder die Änderung durch ein neu hinzugetretenes Leiden verursacht worden ist. | 4. den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder die Neufeststellung von Dauerrenten wegen Änderung der Verhältnisse, es sei denn, daß die Schwerbe[hindert]eneigenschaft oder die Gewährung der Rente davon abhängt oder die Änderung durch ein neu hinzugetretenes Leiden verursacht worden ist. | 
    [1. Mai 1974–1. Januar 1975]
    1§ 145. In Angelegenheiten der Unfallversicherung ist die Berufung nicht zulässig, soweit sie betrifft
        
- 1. Anträge, die wegen Versäumnis der Ausschlußfrist (§ 1546 der Reichsversicherungsordnung) abgelehnt wurden, es sei denn, daß die Ausnahmefälle des § 1547 der Reichsversicherungsordnung geltend gemacht werden,
 - 2. Beginn oder Ende der Rente oder nur Rente für bereits abgelaufene Zeiträume,
 - 3. vorläufige Renten (§ 1585 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung),
 - 24. den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder die Neufeststellung von Dauerrenten wegen Änderung der Verhältnisse, es sei denn, daß die Schwerbe[hindert]eneigenschaft oder die Gewährung der Rente davon abhängt oder die Änderung durch ein neu hinzugetretenes Leiden verursacht worden ist.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1958: §§ 1 Nr. 5, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1958.
 - 2. 1. Mai 1974: Artt. I Nr. 64, III §§ 4 Abs. 2, 11 S. 1 des Gesetzes vom 24. April 1974.