§ 145 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Juli 1958] | [1. Januar 1954] |
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§ 145 | § 145 |
In Angelegenheiten der Unfallversicherung ist die Berufung nicht zulässig, soweit sie betrifft | In Angelegenheiten der Unfallversicherung können Urteile mit der Berufung nicht angefochten werden, wenn sie betreffen |
1. Anträge, die wegen Versäumnis der Ausschlußfrist (§ 1546 der Reichsversicherungsordnung) abgelehnt wurden, es sei denn, daß die Ausnahmefälle des § 1547 der Reichsversicherungsordnung geltend gemacht werden, | 1. Anträge, die wegen Versäumnis der Ausschlußfrist (§ 1546 der Reichsversicherungsordnung) abgelehnt wurden, es sei denn, daß die Ausnahmefälle des § 1547 der Reichsversicherungsordnung geltend gemacht werden, |
2. Beginn oder Ende der Rente oder nur Rente für bereits abgelaufene Zeiträume, | 2. Beginn oder Ende der Rente oder nur Rente für bereits abgelaufene Zeiträume, |
3. vorläufige Renten (§ 1585 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung), | 3. vorläufige Renten (§ 1585 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung), |
4. den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder die Neufeststellung von Dauerrenten wegen Änderung der Verhältnisse, es sei denn, daß die Schwerbeschädigteneigenschaft oder die Gewährung der Rente davon abhängt oder die Änderung durch ein neu hinzugetretenes Leiden verursacht worden ist. | 4. den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder die Neufeststellung von Dauerrenten wegen Änderung der Verhältnisse, soweit nicht die Schwerbeschädigteneigenschaft oder die Gewährung der Rente davon abhängt oder die Änderung durch ein neu hinzugetretenes Leiden verursacht worden ist. |
[1. Januar 1954–1. Juli 1958]
1§ 145. In Angelegenheiten der Unfallversicherung können Urteile mit der Berufung nicht angefochten werden, wenn sie betreffen
- 1. Anträge, die wegen Versäumnis der Ausschlußfrist (§ 1546 der Reichsversicherungsordnung) abgelehnt wurden, es sei denn, daß die Ausnahmefälle des § 1547 der Reichsversicherungsordnung geltend gemacht werden,
- 2. Beginn oder Ende der Rente oder nur Rente für bereits abgelaufene Zeiträume,
- 3. vorläufige Renten (§ 1585 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung),
- 4. den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder die Neufeststellung von Dauerrenten wegen Änderung der Verhältnisse, soweit nicht die Schwerbeschädigteneigenschaft oder die Gewährung der Rente davon abhängt oder die Änderung durch ein neu hinzugetretenes Leiden verursacht worden ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.