§ 148 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
| [1. Juli 1958] | [1. Januar 1954] | 
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| § 148 | § 148 | 
| In Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung ist die Berufung nicht zulässig, soweit sie betrifft | In Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung können Urteile mit der Berufung nicht angefochten werden, wenn sie betreffen | 
| 1. Anträge, die wegen Fristversäumnis abgelehnt worden sind, es sei denn, daß die Ausnahmefälle des § 57 des Bundesversorgungsgesetzes geltend gemacht werden, | 1. Anträge, die wegen Fristversäumnis abgelehnt worden sind, es sei denn, daß die Ausnahmefälle des § 57 des Bundesversorgungsgesetzes geltend gemacht werden, | 
| 2. Beginn oder Ende der Versorgung oder nur Versorgung für bereits abgelaufene Zeiträume, | 2. Beginn oder Ende der Versorgung oder nur Versorgung für bereits abgelaufene Zeiträume, | 
| 3. den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder die Neufeststellung der Versorgungsbezüge wegen Änderung der Verhältnisse, es sei denn, daß die Schwerbeschädigteneigenschaft oder die Gewährung der Grundrente davon abhängt, | 3. den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder die Neufeststellung der Versorgungsbezüge wegen Änderung der Verhältnisse, soweit nicht die Schwerbeschädigteneigenschaft oder die Gewährung der Grundrente davon abhängt, | 
| 4. die Höhe der Ausgleichsrente. | 4. Höhe der Ausgleichsrente. | 
    [1. Januar 1954–1. Juli 1958]
    1§ 148. In Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung können Urteile mit der Berufung nicht angefochten werden, wenn sie betreffen
        
- 1. Anträge, die wegen Fristversäumnis abgelehnt worden sind, es sei denn, daß die Ausnahmefälle des § 57 des Bundesversorgungsgesetzes geltend gemacht werden,
 - 2. Beginn oder Ende der Versorgung oder nur Versorgung für bereits abgelaufene Zeiträume,
 - 3. den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder die Neufeststellung der Versorgungsbezüge wegen Änderung der Verhältnisse, soweit nicht die Schwerbeschädigteneigenschaft oder die Gewährung der Grundrente davon abhängt,
 - 4. Höhe der Ausgleichsrente.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.