§ 154 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[2. Januar 2002][1. März 1993]
§ 154 § 154
(1) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 haben aufschiebende Wirkung, soweit die Klage nach § 86a Aufschub bewirkt. (1) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 haben in den Fällen des § 97 Abs. 1 und bei der Rückforderung von Beiträgen aufschiebende Wirkung.
(2) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 eines Versicherungsträgers oder in der Kriegsopferversorgung eines Landes bewirken Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlaß des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen. (2) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 eines Versicherungsträgers oder in der Kriegsopferversorgung eines Landes bewirken Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlaß des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen.
[1. März 1993–2. Januar 2002]
1§ 154.
(1) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 haben in den Fällen des § 97 Abs. 1 und bei der Rückforderung von Beiträgen aufschiebende Wirkung.
(2) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 eines Versicherungsträgers oder in der Kriegsopferversorgung eines Landes bewirken Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlaß des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen.
Anmerkungen:
1. 1. März 1993: Artt. 8 Nr. 7, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.

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