§ 155 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. September 2004] | [2. Januar 2002] |
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§ 155 | § 155 |
(1) [1] Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach [den] §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen. [2] (weggefallen) | (1) [1] Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach [den] §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen. [2] (weggefallen) |
(2) [1] Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, | (2) [1] Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, |
1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; | 1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; |
2. bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; | 2. bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs; |
3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; | 3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache; |
4. über den Streitwert; | 4. über den Streitwert; |
5. über Kosten. [2] In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende auch über den Antrag nach § 86b Abs. 1 oder 2. | 5. über Kosten. [2] In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende auch über den Antrag nach § 86b Abs. 1 oder 2. |
(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden. | (3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden. |
(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden. | (4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden. |
[2. Januar 2002–1. September 2004]
1§ 155.
2(1) [1] Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach [den] §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen. 3[2] (weggefallen)
4(2) [1] Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
- 2. bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs;
- 3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache;
- 4. über den Streitwert;
- 5. über Kosten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
- 2. 1. März 1993: Artt. 8 Nr. 8 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.
- 3. 2. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 52 Buchst. a, 19 S. 3 des Gesetzes vom 17. August 2001.
- 4. 2. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 52 Buchst. b, 19 S. 3 des Gesetzes vom 17. August 2001.
- 5. 1. März 1993: Artt. 8 Nr. 8 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.
- 6. 1. März 1993: Artt. 8 Nr. 8 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.