§ 155 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
| [2. Januar 2002] | [1. März 1993] | 
|---|---|
| § 155 | § 155 | 
| (1) [1] Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach [den] §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen. [2] (weggefallen) | (1) [1] Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach [den] §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen. [2] Er kann einen Berufsrichter zum Berichterstatter ernennen. | 
| (2) [1] Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, | (2) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, | 
| 1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; | 1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; | 
| 2. bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs; | 2. bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs; | 
| 3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache; | 3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache; | 
| 4. über den Streitwert; | 4. über den Streitwert; | 
| 5. über Kosten. [2] In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende auch über den Antrag nach § 86b Abs. 1 oder 2. | 5. über Kosten. | 
| (3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden. | (3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden. | 
| (4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden. | (4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden. | 
    [1. März 1993–2. Januar 2002]
    1§ 155. 
        
            2(1) [1] Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach [den] §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen. [2] Er kann einen Berufsrichter zum Berichterstatter ernennen.
        
        
            3(2) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
            
        
        
    
- 1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
 - 2. bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs;
 - 3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache;
 - 4. über den Streitwert;
 - 5. über Kosten.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
 - 2. 1. März 1993: Artt. 8 Nr. 8 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.
 - 3. 1. März 1993: Artt. 8 Nr. 8 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.
 - 4. 1. März 1993: Artt. 8 Nr. 8 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.
 - 5. 1. März 1993: Artt. 8 Nr. 8 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.